Eine Nebenkostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Für das Abrechnungsjahr 2025 endet diese Frist am 31. Dezember 2026. Kommt die Abrechnung später, verliert der Vermieter in der Regel jeden Anspruch auf eine Nachzahlung, ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen bestehen. Mieter haben ihrerseits zwölf Monate ab Zugang Zeit, Einwendungen zu erheben. Beides regelt § 556 Absatz 3 BGB, die Fristen gelten für Wohnraum, nicht automatisch für Gewerbemietverträge.
Die Prüfung lohnt sich: Nach einer Schätzung des Deutschen Mieterbunds ist rund jede zweite Abrechnung fehlerhaft (ADAC). Laut Betriebskostenspiegel des Mieterbunds zahlten Mieter für das Abrechnungsjahr 2024 durchschnittlich 2,67 Euro pro Quadratmeter und Monat an Betriebskosten, bei 80 Quadratmetern also rund 2.560 Euro im Jahr. Für die Prüfung reichen in der Regel Mietvertrag, Vorjahresabrechnung und die Belege des Vermieters, die Mieter einsehen dürfen. Der Überblick erklärt Fristen, Pflichtangaben, umlagefähige Kosten, Belegeinsicht und den Widerspruch gegen eine fehlerhafte Nebenkostenabrechnung. Stand der Rechtslage ist Oktober 2026.
📌 Das Wichtigste in Kürze
- •Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen, für 2025 also bis 31. Dezember 2026.
- •Geht sie zu spät zu, entfällt die Nachzahlung, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten; ein Guthaben bleibt bestehen.
- •Mieter haben zwölf Monate ab Zugang Zeit für Einwendungen, danach sind diese in der Regel ausgeschlossen.
- •Mieter dürfen die Belege samt Zahlungsbelegen und Verbrauchswerten anderer Mieter einsehen, seit 2025 auch elektronisch, und bis dahin die Nachzahlung zurückhalten.
- •Betriebskosten lagen 2024 laut Mieterbund im Schnitt bei 2,67 Euro pro Quadratmeter und Monat.
Nebenkostenabrechnung: Frist nach § 556 BGB
Die Abrechnungsfrist für die Nebenkostenabrechnung beträgt zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Absatz 3 BGB). Der Abrechnungszeitraum umfasst ein Jahr, muss aber nicht dem Kalenderjahr entsprechen: Endet er am 30. Juni 2026, läuft die Frist bis 30. Juni 2027. Bei kalenderjährlicher Abrechnung muss die Nebenkostenabrechnung 2025 dem Mieter bis 31. Dezember 2026 vorliegen. Liegen erst einzelne Rechnungen vor, muss der Vermieter darüber keine Teilabrechnung erstellen.
Frist für die Nebenkostenabrechnung 2025
31.12.2026
Maßgeblich ist der Zugang beim Mieter, nicht die Absendung
Zugang beim Mieter entscheidet
Die Frist wahrt nur eine Abrechnung, die dem Mieter rechtzeitig zugeht; die Absendung genügt nicht. Das hat der Bundesgerichtshof am 21. Januar 2009 entschieden (Az. VIII ZR 107/08, Berliner Mieterverein). Die Post gilt dabei als Erfüllungsgehilfe des Vermieters, Verzögerungen und Verluste auf dem Postweg gehen zu seinen Lasten. Den Zugang muss im Streitfall der Vermieter beweisen, für einen einfachen Brief gibt es keinen Anscheinsbeweis. Kurz vor Fristende stellen Vermieter Abrechnungen deshalb per Bote oder Einwurfeinschreiben zu.
Nebenkostenabrechnung zu spät: Nachzahlung entfällt, Guthaben bleibt
Geht die Nebenkostenabrechnung zu spät zu, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Das Gesetz macht eine Ausnahme, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa weil ein Grundsteuerbescheid rückwirkend geändert wurde. Dann muss er laut Bundesgerichtshof in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses abrechnen (Urteil vom 20. Mai 2026, Az. VIII ZR 6/24, Berliner Mieterverein). Ein Guthaben des Mieters geht durch die Fristversäumnis nicht verloren, weil die Ausschlussfrist nur Nachforderungen betrifft.
Rechnet der Vermieter überhaupt nicht ab, hat der Mieter zwei Hebel. Im laufenden Mietverhältnis darf er die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten, bis die Abrechnung vorliegt (BGH, Az. VIII ZR 191/05). Wer nach einem gekündigten Mietvertrag ausgezogen ist, kann die Vorauszahlungen für nicht abgerechnete Zeiträume zurückverlangen (BGH, Az. VIII ZR 57/04). Das gilt aber nur für Zeiträume, deren Abrechnungsfrist erst nach dem Ende des Mietverhältnisses abgelaufen ist (BGH, Az. VIII ZR 315/11).
Vermietete Eigentumswohnung: Die WEG-Abrechnung ist keine Ausrede
Auch Vermieter einer Eigentumswohnung müssen die Jahresfrist einhalten, selbst wenn die Eigentümergemeinschaft ihre Jahresabrechnung noch nicht beschlossen hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, Az. VIII ZR 249/15, Haufe). Der WEG-Verwalter gilt zwar nicht als Erfüllungsgehilfe des Vermieters, der Vermieter muss aber konkret darlegen, was er für eine rechtzeitige Abrechnung unternommen hat. Die Hausgeldabrechnung lässt sich nicht eins zu eins übernehmen, weil sie nicht umlagefähige Posten wie Verwaltung und Erhaltungsrücklage enthält; welche Posten dazugehören, erklärt der Beitrag zum Hausgeld.
Die folgende Übersicht fasst die Fristen rund um die Nebenkostenabrechnung zusammen, jeweils am Beispiel des Abrechnungsjahres 2025 mit Zugang am 15. Juni 2026.
Nebenkostenabrechnung prüfen: Pflichtangaben und Fehler
Die Prüfung einer Nebenkostenabrechnung folgt vier Fragen: Ist sie rechtzeitig zugegangen, ist sie formell vollständig, enthält sie nur umlagefähige Kosten und stimmen Verteilerschlüssel und Rechenwerte? Für den Abgleich dienen der Mietvertrag, die Vorjahresabrechnung und der Betriebskostenspiegel des Mieterbunds.
🔄 Nebenkostenabrechnung prüfen in vier Schritten
Frist und Zugang
Zugangsdatum notieren und mit dem Ende des Abrechnungszeitraums vergleichen.
Pflichtangaben
Gesamtkosten, Verteilerschlüssel, Anteil und Vorauszahlungen kontrollieren.
Positionen
Nur Betriebskosten zulassen, die Mietvertrag und Verordnung nennen.
Vergleich
Werte mit Vorjahr und Betriebskostenspiegel abgleichen, Belege anfordern.
Pflichtangaben einer formell korrekten Abrechnung
Eine Betriebskostenabrechnung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formell ordnungsgemäß, wenn sie vier Angaben enthält (grundlegend präzisiert im Urteil vom 20. Januar 2016, Az. VIII ZR 93/15):
- die Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart,
- die Angabe und, wo nötig, Erläuterung der Verteilerschlüssel,
- die Berechnung des Anteils des Mieters,
- den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.
Formelle und inhaltliche Fehler haben unterschiedliche Folgen. Fehlt eine Pflichtangabe, gilt die Abrechnung als nicht erteilt: Die Abrechnungsfrist ist nur gewahrt, wenn der Vermieter rechtzeitig eine ordnungsgemäße Fassung nachreicht, und die Einwendungsfrist des Mieters beginnt nicht (BGH, Az. VIII ZR 27/10). Ein inhaltlicher Fehler wie ein falscher Umlageschlüssel lässt die Frist unberührt, eine Korrektur zulasten des Mieters ist nach Fristablauf aber ausgeschlossen (BGH, Az. VIII ZR 115/04).
Definition: Betriebskosten
Betriebskosten sind nach § 556 Absatz 1 BGB die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsmäßigen Gebrauch von Gebäude und Grundstück laufend entstehen. Welche Kosten das sind, listet § 2 der Betriebskostenverordnung in 17 Positionen auf; umlegen darf der Vermieter nur die Positionen, die der Mietvertrag vereinbart.
Umlagefähige Nebenkosten nach Betriebskostenverordnung
Umlagefähig sind nach § 2 Betriebskostenverordnung unter anderem Grundsteuer, Wasser und Abwasser, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Hauswart und Einrichtungen zur Wäschepflege. Sonstige Betriebskosten, etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern, muss der Mietvertrag ausdrücklich benennen.
Nicht umlagefähig sind nach § 1 Absatz 2 Betriebskostenverordnung Verwaltungskosten sowie Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung. Dazu zählen Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Reparaturen, die Erhaltungsrücklage und Reparaturanteile in Wartungsverträgen. Nutzungsentgelte für Kabelfernsehen dürfen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umgelegt werden, weil das Nebenkostenprivileg entfallen ist; in der Abrechnung 2025 haben sie deshalb nichts mehr zu suchen.
Für den Plausibilitätscheck eignen sich die Durchschnittswerte des Betriebskostenspiegels 2024 des Deutschen Mieterbunds. Nicht jede Position fällt in jedem Haus an, die Tabelle zeigt deshalb die Werte je Kostenart und die Jahreskosten für eine 80-Quadratmeter-Wohnung.
Sind alle Betriebskostenarten umgelegt, kann die zweite Miete laut Mieterbund bis zu 3,68 Euro pro Quadratmeter und Monat erreichen; die Einzelwerte stammen aus der Übersicht des Mieterbunds. Werden Gebäudereinigung und Gartenpflege gesondert abgerechnet, liegt der Hauswart-Durchschnitt bei 0,21 Euro. Weicht eine Position deutlich vom Vorjahr oder vom Durchschnitt ab, ist das ein Anlass, die zugehörigen Belege anzufordern.
Heizkosten in der Nebenkostenabrechnung: Kürzungsrechte
Heizkosten müssen nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch verteilt werden, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum. Wählt der Vermieter einen unzulässigen Schlüssel, kann der Mieter eine korrekte Verteilung verlangen (BGH, Az. VIII ZR 113/17). Kürzen darf er seinen Heizkostenanteil, wenn gar nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird oder Pflichten zu Fernablesung, Verbrauchsinformation oder CO2-Ausweis verletzt sind. Mehrere Kürzungsrechte addieren sich laut Berliner Mieterverein, der Mieter muss die Kürzung ausdrücklich erklären. Was Heizen 2026 je Energieträger kostet, zeigt der Überblick zu den Heizkosten.
Seit 2023 teilen Vermieter und Mieter den CO2-Preis für Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und gelieferte Wärme nach einem Stufenmodell auf, das sich am Kohlendioxidausstoß des Gebäudes orientiert. Der Vermieter muss den Mieteranteil, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen in der Heizkostenabrechnung ausweisen (§ 7 CO2KostAufG). Wie sich der CO2-Preis bis 2028 entwickelt, beschreibt der Beitrag zur CO2-Steuer 2027.
Belegeinsicht zur Nebenkostenabrechnung
Die Belegeinsicht ist das wichtigste Prüfwerkzeug des Mieters. Die Einsicht zeigt, ob die abgerechneten Beträge tatsächlich angefallen sind, ob der Vermieter sie bezahlt hat und ob die Verteilung auf die Wohnungen stimmt.
Originale, Zahlungsbelege und Verbrauchswerte
Mieter haben ein Recht auf Einsicht in die Belege, die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen. Seit 1. Januar 2025 steht das ausdrücklich in § 556 Absatz 4 BGB, der Vermieter darf die Belege seitdem auch elektronisch bereitstellen. Ein besonderes Interesse muss der Mieter für die Einsicht nicht begründen.
Der Bundesgerichtshof hat den Umfang der Belegeinsicht in drei Urteilen festgelegt. Grundsätzlich dürfen Mieter die Originalbelege sehen, vom Vermieter gefertigte Kopien stehen ihnen nicht gleich (Az. VIII ZR 66/20). Die Einsicht umfasst auch die Zahlungsbelege (Az. VIII ZR 118/19) und die Einzelverbrauchswerte anderer Mieter bei Heizung und Wasser (Az. VIII ZR 189/17). Ob Mieter seit der elektronischen Bereitstellung weiter auf Originalen bestehen können, ist unter Juristen umstritten; ein BGH-Urteil zur Wohnraummiete gibt es dazu bisher nicht.
Zugesandte Kopien können Mieter von frei finanziertem Wohnraum nach BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht verlangen (Az. VIII ZR 78/05), bei preisgebundenem Wohnraum besteht dieser Anspruch gegen Kostenerstattung. Bei der Einsicht vor Ort dürfen Mieter nach Hinweis der Verbraucherzentrale selbst Kopien anfertigen.
✅ Elektronische Belege
Was die Neuregelung seit 2025 bringt
- +Kein Termin beim Vermieter nötig
- +Belege per E-Mail oder im Portal
- +Prüfung ohne Zeitdruck möglich
- +Keine Kosten für Fotokopien
⚠️ Offene Punkte
Was Mieter beachten sollten
- −Echtheit schwerer zu überprüfen
- −Anspruch auf Originale umstritten
- −Kein BGH-Urteil zur Wohnraummiete
- −Digitale Ablage beim Mieter nötig
Nachzahlung zurückhalten bis zur Einsicht
Solange der Vermieter eine berechtigte Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter keine Nachzahlung leisten (BGH, Az. VIII ZR 189/17). Fällig wird eine Nachzahlung grundsätzlich schon mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung. Ohne Mahnung gerät ein Mieter nach § 286 Absatz 3 BGB spätestens 30 Tage nach Zugang in Verzug, aber nur, wenn die Abrechnung auf diese Folge hinweist; mahnt der Vermieter nach Fälligkeit, tritt der Verzug schon mit der Mahnung ein. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter ausdrücklich zu erklären.

Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung
Ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ist nur innerhalb der gesetzlichen Einwendungsfrist wirksam und muss die beanstandeten Punkte konkret benennen. Wer beides beachtet, kann Fehler auch nach einer bereits geleisteten Zahlung noch geltend machen.
Einwendungsfrist: zwölf Monate ab Zugang
Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung muss der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang mitteilen (§ 556 Absatz 3 Satz 5 BGB). Danach sind sie ausgeschlossen, außer der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten. Geht eine Abrechnung am 15. Juni 2026 zu, endet die Einwendungsfrist mit Ablauf des 15. Juni 2027.
Der Ausschluss reicht weit. Er gilt nach BGH-Rechtsprechung auch für Kosten, die generell nicht umlagefähig sind, etwa Verwaltungskosten (Az. VIII ZR 209/15). Seit dem Urteil vom 20. Mai 2026 steht zudem fest, dass auch der Einwand, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, nach zwölf Monaten ausgeschlossen ist (Az. VIII ZR 6/24). Nur bei einer formell unwirksamen Abrechnung beginnt die Frist nicht zu laufen.
Form und Inhalt des Widerspruchs
Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für den Widerspruch nicht vor. Aus Beweisgründen empfiehlt die Verbraucherzentrale den Versand per Einwurfeinschreiben. Ein pauschales Bestreiten reicht nicht: Der Widerspruch muss die beanstandeten Positionen benennen und begründen, zum Beispiel einen falschen Verteilerschlüssel, eine nicht umlagefähige Position oder eine fehlende CO2-Aufteilung.
Wer eine Nachzahlung trotz Zweifeln begleicht, vermerkt bei der Überweisung „unter Vorbehalt der Rückforderung“. Vorsicht gilt bei Ratenzahlungsvereinbarungen: Nach Hinweis der Verbraucherzentrale gelten sie meist als Anerkenntnis der Forderung. Bei Mängeln der Wohnung kommt unabhängig davon eine Mietminderung in Betracht, die sich auf die Bruttomiete einschließlich Nebenkosten bezieht.
🚀 Nebenkostenabrechnung 2025: vom Abrechnungsjahr bis zur Verjährung
31.12.2025
Ende des Abrechnungsjahres
Mit Ablauf dieses Tages beginnt die zwölfmonatige Abrechnungsfrist des Vermieters.
15.06.2026
Zugang der Abrechnung (Beispiel)
Die Nachzahlung wird fällig, die Einwendungsfrist des Mieters beginnt.
31.12.2026
Ende der Abrechnungsfrist
Später zugehende Abrechnungen begründen in der Regel keine Nachforderung.
15.06.2027
Ende der Einwendungsfrist
Danach sind Einwendungen gegen die Abrechnung 2025 ausgeschlossen.
31.12.2029
Verjährung
Nachforderung und Guthaben aus der 2026 zugegangenen Abrechnung verjähren.
Nebenkostenabrechnung 2025: Was neu ist
Für die Abrechnung des Jahres 2025 gelten drei Neuerungen: die reformierte Grundsteuer, die elektronische Belegeinsicht und die auslaufende Nachrüstfrist für Heizkostenzähler. Beschlossen ist außerdem eine Änderung für neu eingebaute Heizungen ab 2028, weitere Reformen sind angekündigt.
Neue Grundsteuer erstmals in der Abrechnung
Die Abrechnung für 2025 ist die erste mit der reformierten Grundsteuer, die nach § 37 Grundsteuergesetz erstmals für das Kalenderjahr 2025 gilt. Die Grundsteuer bleibt als laufende öffentliche Last nach § 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung umlagefähig. Im Betriebskostenspiegel 2024 lag sie noch bei durchschnittlich 0,18 Euro pro Quadratmeter und Monat; ob sich der Betrag verändert hat, zeigen Vorjahresabrechnung und Grundsteuerbescheid. Legt der Vermieter Einspruch gegen den Bescheid ein, kann das laut BGH ein Abrechnungshindernis sein (Az. VIII ZR 6/24).
Fernablesbare Zähler bis Ende 2026
Erfassungsgeräte für Heizung und Warmwasser müssen bis 31. Dezember 2026 fernablesbar sein (§ 5 Heizkostenverordnung). Fehlt die Nachrüstung danach, dürfen Mieter ihren Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen. Sind fernablesbare Zähler bereits installiert, muss der Vermieter seit 2022 monatlich über den Verbrauch informieren, sonst greift ebenfalls eine Kürzung um 3 Prozent (§ 12 Heizkostenverordnung).
Beschlossene und geplante Reformen
Bereits beschlossen ist eine Änderung des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes durch das Gebäudemodernisierungsgesetz, das auch dem neuen Heizungsgesetz 2026 zugrunde liegt: Bei neu eingebauten Gas- und Ölheizungen teilen Vermieter und Mieter ab 2028 CO2-Kosten und Gasnetzentgelte je zur Hälfte. Der Koalitionsvertrag von 2025 sieht zudem vor, Nebenkosten transparenter und einfacher nachvollziehbar zu machen. Einen Gesetzentwurf gibt es dazu nicht: Die Bundesregierung prüft laut ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage noch, wie sie die Vorgabe umsetzt, und nennt keinen Zeitplan (Bundestagsdrucksache 21/5427 vom 16. April 2026). Das Reformpaket zum Mietrecht (Bundestagsdrucksache 21/6807), das der Bundestag seit Juli 2026 berät, ändert Fristen und Inhalt der Nebenkostenabrechnung nicht; es macht lediglich das Recht auf Belegeinsicht unabdingbar und erstreckt die elektronische Belegeinsicht auf Gewerbemietverhältnisse.
Häufig gestellte Fragen
🎯 Fazit
Die Nebenkostenabrechnung ist an zwei feste Fristen gebunden: zwölf Monate für den Vermieter ab Ende des Abrechnungszeitraums und zwölf Monate für den Mieter ab Zugang. Für die Abrechnung 2025 lohnt es sich deshalb, das Zugangsdatum zu notieren und zu prüfen, ob die Abrechnung bis 31. Dezember 2026 eingegangen ist. Danach folgt der Abgleich der Pflichtangaben, der umlagefähigen Positionen und der Heizkosten mit Vorjahr und Betriebskostenspiegel. Bei Zweifeln sichert die Belegeinsicht die Prüfung ab, eine Nachzahlung darf bis dahin zurückgehalten werden. Ein Widerspruch wirkt nur, wenn er konkret begründet ist und innerhalb der Einwendungsfrist nachweisbar beim Vermieter ankommt. Vermieter sichern ihre Nachforderung umgekehrt, indem sie den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung dokumentieren.
Quellenverzeichnis
Gesetze und Verordnungen
Gesetze im Internet – § 556 BGB, Vereinbarungen über Betriebskosten
Gesetze im Internet – § 286 BGB, Verzug des Schuldners
Gesetze im Internet – § 1 Betriebskostenverordnung
Gesetze im Internet – § 2 Betriebskostenverordnung
Gesetze im Internet – § 5 Heizkostenverordnung
Gesetze im Internet – § 12 Heizkostenverordnung
Gesetze im Internet – § 7 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
Gesetze im Internet – § 37 Grundsteuergesetz
Deutscher Bundestag – Drucksache 21/5427 (April 2026)
Deutscher Bundestag – Drucksache 21/6807, Gesetzentwurf zum Mietrecht (Juli 2026)
Rechtsprechung
Berliner Mieterverein – BGH VIII ZR 107/08, Zugang der Abrechnung
Berliner Mieterverein – BGH VIII ZR 6/24, Grundsteuer als Abrechnungshindernis
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/bgh/grundsteuerumlage.htm
Berliner Mieterverein – BGH VIII ZR 6/24, Einwendungsausschluss und Wirtschaftlichkeit
https://www.berliner-mieterverein.de/recht/bgh/einwendungsausschlussfrist-5.htm
Haufe – BGH VIII ZR 249/15, Abrechnung ohne WEG-Jahresabrechnung
Haufe – BGH VIII ZR 118/19, Einsicht in Zahlungsbelege
Haufe – BGH VIII ZR 209/15, Einwendungsausschluss bei nicht umlagefähigen Kosten
Verbände und Verbraucherschutz
Deutscher Mieterbund – Betriebskostenspiegel für Deutschland (Dezember 2025)
Deutscher Mieterbund – Betriebskostenarten im Überblick, Abrechnungsjahr 2024
Berliner Mieterverein – Kürzungsrechte bei der Heizkostenabrechnung
Verbraucherzentrale – Hilfe bei hoher Betriebs- und Heizkostenabrechnung
ADAC – Nebenkostenabrechnung prüfen
https://www.adac.de/rund-ums-haus/energie/spartipps/nebenkostenabrechnung/




