Skonto ist ein Preisnachlass, den ein Lieferant für die Zahlung einer Rechnung innerhalb einer kurzen Frist gewährt – eine gängige Kondition sind 2 Prozent bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen statt 30 Tagen Zahlungsziel. Wer Skonto zieht, zahlt bei einer Rechnung über 5.950 Euro brutto nur 5.831 Euro. Auf ein Jahr umgerechnet entspricht der Nachlass einem Zinssatz von 36,7 Prozent.
Einen gesetzlichen Anspruch auf den Abzug gibt es nicht; er ist nur zulässig, wenn Lieferant und Kunde ihn vereinbart haben. Der Überblick erklärt Bedeutung und Formel, die Frage nach dem Abzug vom Brutto- oder Nettobetrag, die umsatzsteuerliche Behandlung nach § 17 UStG, die Berechnung des effektiven Jahreszinses und die Fristregeln für einen wirksamen Skontoabzug.
📌 Das Wichtigste in Kürze
- •Skonto ist ein vereinbarter Preisnachlass für schnelle Zahlung, zum Beispiel 2 Prozent bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen.
- •Skonto berechnen: Rechnungsbetrag × Skontosatz ÷ 100; bei 5.950 Euro und 2 Prozent ergibt das 119 Euro Abzug.
- •In der Praxis wird der Abzug vom Bruttobetrag berechnet; das Ergebnis entspricht dem Netto-Skonto plus anteiliger Umsatzsteuer.
- •Die Kondition „2 % Skonto bei 10 Tagen, 30 Tage netto“ entspricht einem effektiven Jahreszins von 36,7 Prozent.
- •Nach § 17 UStG korrigieren Lieferant und Kunde Umsatzsteuer und Vorsteuer um den Steueranteil des Skontos.
Was ist Skonto? Bedeutung und Definition
Skonto (von italienisch sconto, Abzug) ist ein Nachlass auf den Rechnungsbetrag, den ein Gläubiger gewährt, wenn der Schuldner innerhalb einer vereinbarten Skontofrist zahlt. Der Lieferant erhält sein Geld schneller und senkt sein Ausfallrisiko, der Kunde spart einen festen Prozentsatz. Die Mehrzahl lautet Skonti oder Skontos.
Definition: Skonto
Skonto ist ein prozentualer Preisnachlass für die Zahlung einer Rechnung innerhalb einer vereinbarten Frist vor Ablauf des regulären Zahlungsziels. Er setzt eine Vereinbarung zwischen Lieferant und Kunde voraus und mindert umsatzsteuerlich das Entgelt.
Skontokonditionen auf der Rechnung
Eine Skontokondition besteht aus drei Angaben: dem Skontosatz, der Skontofrist und dem Zahlungsziel ohne Abzug. Eine übliche Formulierung lautet „Zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto“. Höhe und Fristen sind frei verhandelbar.
Ohne Vereinbarung ist ein Skontoabzug unzulässig. Grundlage kann der Liefervertrag, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Zahlungskondition auf der Rechnung sein, sofern der Kunde sie akzeptiert.
Skonto, Rabatt und Bonus im Vergleich
Skonto, Rabatt und Bonus sind drei Formen der Preisminderung mit unterschiedlichem Auslöser. Beim Zahlungsnachlass entscheidet allein der Zahlungszeitpunkt, nicht die Abnahmemenge oder der Jahresumsatz.
Skonto berechnen: Formel und Beispiel
Die Formel lautet: Skontobetrag = Rechnungsbetrag × Skontosatz ÷ 100. Der Zahlbetrag ergibt sich aus Rechnungsbetrag minus Skontobetrag oder direkt als Rechnungsbetrag × (100 − Skontosatz) ÷ 100.
🔄 Skonto berechnen in vier Schritten
Frist prüfen
Rechnungsdatum plus Skontofrist ermitteln
Abzug berechnen
5.950 € × 2 ÷ 100 = 119 €
Zahlbetrag ermitteln
5.950 € − 119 € = 5.831 €
Steuer korrigieren
Vorsteuer um 19 € mindern
Rechenbeispiel mit Umsatzsteuer
Ein Großhändler stellt einem Handwerksbetrieb Material für 5.000 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung. Die Rechnung lautet über 5.950 Euro brutto, die Kondition über 2 Prozent Nachlass bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen.
Der Handwerksbetrieb überweist 5.831 Euro und spart 119 Euro. Davon entfallen 100 Euro auf das Nettoentgelt und 19 Euro auf die Umsatzsteuer, die er entsprechend weniger als Vorsteuer geltend macht.
Skonto vom Brutto oder Netto?
Skonto wird in der Praxis vom Bruttobetrag abgezogen, weil der Kunde den Bruttobetrag überweist. Rechnerisch führen beide Wege zum selben Ergebnis: 2 Prozent von 5.950 Euro brutto ergeben 119 Euro, 2 Prozent von 5.000 Euro netto ergeben 100 Euro zuzüglich 19 Euro anteiliger Umsatzsteuer – ebenfalls 119 Euro.
Ein Unterschied entsteht nur, wenn der Kunde den Abzug ausschließlich vom Nettobetrag berechnet und die Umsatzsteuer in voller Höhe zahlt. Er überweist dann 5.850 Euro statt 5.831 Euro und verschenkt 19 Euro. Seine Vorsteuer muss er nach Abschnitt 17.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses trotzdem berichtigen.
Skonto als Finanzierung: der effektive Jahreszins
Ein Kunde, der auf den Skontoabzug verzichtet, nimmt faktisch einen Lieferantenkredit in Anspruch: Er zahlt 20 Tage später und dafür 2 Prozent mehr. Auf ein Jahr hochgerechnet liegt der Preis dieses Kredits bei 36,7 Prozent.
Effektiver Jahreszins
36,7 %
bei 2 % Skonto, 10 Tagen Skontofrist und 30 Tagen Zahlungsziel
Formel für den Skonto-Jahreszins
Der effektive Jahreszins berechnet sich nach der Formel Skontosatz ÷ (100 − Skontosatz) × 360 ÷ (Zahlungsziel − Skontofrist) × 100. Bei 2 Prozent Skontosatz, 10 Tagen Skontofrist und 30 Tagen Zahlungsziel ergibt sich 2 ÷ 98 × 360 ÷ 20 × 100 = 36,7 Prozent. Die vereinfachte Faustformel Skontosatz × 360 ÷ (Zahlungsziel − Skontofrist) liefert 36 Prozent.
Kontokorrentkredit oder Skonto?
Der Skontoabzug lohnt sich auch dann, wenn die Zahlung über den Kontokorrentkredit finanziert wird, solange dessen Zinssatz unter dem effektiven Skontozins liegt. Bei einem angenommenen Kontokorrentzins von 12 Prozent kostet die Vorfinanzierung von 5.831 Euro über 20 Tage rund 38,87 Euro. Dem stehen 119 Euro Skontoersparnis gegenüber – netto bleiben 80,13 Euro.
Skonto aus Sicht des Lieferanten
Für Lieferanten ist der Zahlungsnachlass ein teures Instrument zur Beschleunigung von Zahlungseingängen. Ein gewährter Nachlass von 2 Prozent mindert den Deckungsbeitrag jedes Auftrags um diesen Betrag und verschiebt den Break-Even-Point nach oben. Als Alternative zur schnellen Liquidität bietet sich Factoring an, bei dem ein Factor offene Forderungen gegen eine Gebühr vorab auszahlt.
✅ Vorteile für Lieferanten
Was der Nachlass bewirkt
- +Schnellerer Zahlungseingang
- +Geringeres Ausfallrisiko
- +Weniger Aufwand im Mahnwesen
- +Planbarere Liquidität
⚠️ Nachteile für Lieferanten
Was der Nachlass kostet
- −Kostet 2 % des Rechnungsbetrags
- −Teure Form der Finanzierung
- −Streit über Fristen und Abzüge
- −Mindert den Deckungsbeitrag
Skonto und Umsatzsteuer
Ein Skontoabzug mindert umsatzsteuerlich das Entgelt. Nach § 17 UStG muss der Lieferant bei Sollversteuerung seine Umsatzsteuer und der Kunde seine Vorsteuer um den auf den Nachlass entfallenden Steueranteil berichtigen – im Rechenbeispiel um 19 Euro. Die Korrektur erfolgt im Voranmeldungszeitraum, in dem der Abzug in Anspruch genommen wird.
Skonto auf der Rechnung angeben
Rechnungen an Unternehmer müssen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts enthalten. Laut Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 14.5) genügt für Zahlungsnachlässe eine Angabe wie „2 % Skonto bei Zahlung bis …“; der Skontobetrag muss nicht beziffert werden. Zieht der Kunde den Nachlass ab, ist kein Austausch der ursprünglichen Rechnung erforderlich.
Skonto in der Buchhaltung
Handelsrechtlich gilt ein erhaltener Zahlungsnachlass als Anschaffungspreisminderung. Nach § 255 Abs. 1 HGB sind solche Minderungen von den Anschaffungskosten abzusetzen, wenn sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Kauft ein Unternehmen eine Maschine für 50.000 Euro netto und zieht 2 Prozent Skonto, aktiviert es 49.000 Euro; die jährlichen Abschreibungen sinken entsprechend.
Gewährte Skonti mindern beim Lieferanten die Umsatzerlöse und werden im Jahresabschluss als Erlösschmälerung erfasst. In der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen die Umsatzerlöse daher bereits nach Abzug der gewährten Nachlässe.

Skontofrist: Wann ist die Zahlung rechtzeitig?
Die Skontofrist beginnt mit dem in der Vereinbarung genannten Ereignis, etwa dem Rechnungsdatum oder dem Rechnungseingang. Fehlt eine klare Regelung, entsteht Streit über den Fristbeginn; ein konkretes Datum wie „2 % Skonto bei Zahlung bis 15.10.“ schließt diese Unklarheit aus.
Rechtzeitige Zahlung per Überweisung
Für Zahlungen zwischen Unternehmen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 3. April 2008 (C-306/06) entschieden, dass bei einer Banküberweisung die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers maßgeblich ist, nicht die Erteilung des Überweisungsauftrags. Das Urteil betrifft den Zahlungsverzug; Skontoklauseln, die ausdrücklich auf den Zahlungseingang abstellen, schaffen deshalb Klarheit.
Ein Überweisungsauftrag am letzten Tag der Skontofrist ist nach diesem Maßstab riskant. SEPA-Echtzeitüberweisungen, die Banken im Euroraum nach der EU-Verordnung über Sofortzahlungen seit Oktober 2025 anbieten müssen, schreiben den Betrag innerhalb von Sekunden gut.
Unberechtigter Skontoabzug und Zahlungsverzug
Zieht ein Kunde den Nachlass nach Ablauf der Frist oder ohne Vereinbarung ab, bleibt der Differenzbetrag offen. Zahlt er diesen nicht, gerät er nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, und der Lieferant kann Verzugszinsen verlangen.
Skontofrist verpasst: Differenz wird fällig
Wer nach Ablauf der Skontofrist zahlt und trotzdem den Nachlass abzieht, schuldet dem Lieferanten den Differenzbetrag. Bei 5.950 Euro Rechnungsbetrag und 2 Prozent Skontosatz sind das 119 Euro, die der Lieferant nachfordern kann – im Verzugsfall zuzüglich Verzugszinsen.
Häufig gestellte Fragen zu Skonto
🎯 Fazit
Skonto ist ein vereinbarter Preisnachlass für schnelle Zahlung, der bei der Kondition 2 Prozent in 10 Tagen, 30 Tage netto einem effektiven Jahreszins von 36,7 Prozent entspricht. Berechnet wird der Abzug als Rechnungsbetrag mal Skontosatz durch 100, in der Praxis vom Bruttobetrag, wobei Umsatzsteuer und Vorsteuer nach § 17 UStG anteilig zu korrigieren sind. Unternehmen mit Liquiditätsreserve oder einem Kontokorrentkredit unter dem Skontozins nutzen jede Skontomöglichkeit und terminieren Zahlungen so, dass der Betrag innerhalb der Frist auf dem Lieferantenkonto eingeht. Lieferanten kalkulieren den Nachlass als Kostenfaktor ein, der Deckungsbeitrag und Gewinnschwelle verschiebt. Eindeutige Skontoklauseln mit Datum und Bezug auf den Zahlungseingang verhindern Streit über Fristen und Abzüge.
Quellenverzeichnis
Gesetze und Verwaltungsanweisungen
Gesetze im Internet – § 14 UStG Ausstellung von Rechnungen
Gesetze im Internet – § 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage
Gesetze im Internet – § 286 BGB Verzug des Schuldners
Gesetze im Internet – § 255 HGB Bewertungsmaßstäbe
Bundesfinanzministerium – Umsatzsteuer-Handausgabe, Abschnitt 14.5 UStAE
Rechtsprechung und Kammern
EuGH, Urteil vom 3. April 2008 – C-306/06 (Rechtzeitigkeit der Überweisung)
Handelskammer Hamburg – Pflichtangaben in Rechnungen




