Der P-Konto Freibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.590,00 Euro. Bis zu dieser Höhe ist das Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt – ohne Antrag und ohne Nachweis. Die Anpassung erfolgt bei bestehenden P-Konten von selbst; die Bank passt den Sockelbetrag eigenständig an.
Nicht automatisch angepasst werden dagegen die erhöhten Freibeträge. Wer Unterhalt leistet, Kindergeld bezieht oder bestimmte Sozialleistungen erhält, muss der Bank dafür eine Bescheinigung nach § 903 ZPO vorlegen. Ohne diesen Nachweis blockiert das Kreditinstitut jeden Euro oberhalb von 1.590,00 Euro – auch dann, wenn der Betrag gesetzlich geschützt wäre. Dieser Beitrag zeigt die aktuellen Werte, die Staffelung nach Unterhaltspflichten und den Weg zur Erhöhung.
📌 Das Wichtigste in Kürze
- •Der P-Konto Freibetrag liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.590,00 Euro monatlich und gilt bis zum 30. Juni 2027.
- •Bei einer Unterhaltspflicht steigt der geschützte Betrag auf 2.187,42 Euro, bei zwei Personen auf 2.520,25 Euro.
- •Erhöhte Freibeträge berücksichtigt die Bank nur gegen Vorlage einer Bescheinigung nach § 903 ZPO.
- •Nicht verbrauchtes Guthaben wird in die drei folgenden Monate übertragen – maximal ansparbar ist damit das Vierfache des Freibetrags.
- •Kindergeld bleibt in voller Höhe unpfändbar, ebenso einmalige Sozialleistungen und Nachzahlungen bis 500 Euro.
P-Konto Freibetrag 2026: die aktuelle Höhe
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst und orientieren sich am steuerlichen Grundfreibetrag. Zum 1. Juli 2026 stieg der monatliche Grundfreibetrag von 1.555,00 auf 1.587,40 Euro. Die neuen Werte wurden im Bundesgesetzblatt vom 19. April 2026 veröffentlicht und gelten bis zum 30. Juni 2027.
Grundfreibetrag auf dem P-Konto
1.590,00 €
pro Monat, gültig vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027
Warum der P-Konto Freibetrag 1.590 statt 1.587,40 Euro beträgt
Die beiden Zahlen unterscheiden sich durch eine gesetzliche Aufrundung. Für die Lohnpfändung beim Arbeitgeber gilt der exakte Wert von 1.587,40 Euro nach § 850c ZPO. Auf dem Pfändungsschutzkonto wird dieser Betrag nach § 899 Abs. 1 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet – daraus ergeben sich 1.590,00 Euro. Gegenüber dem Vorjahreswert von 1.560,00 Euro bedeutet das ein Plus von 30 Euro im Monat.
Die jährliche Anpassung soll den Kaufkraftverlust ausgleichen. Wie stark die Inflation reale Einkommen mindert, entscheidet damit indirekt auch darüber, wie viel Betroffenen im Alltag bleibt. Bei der Lohnpfändung gilt zusätzlich eine Obergrenze: Einkommen oberhalb von 4.866,30 Euro netto ist vollständig pfändbar.
P-Konto Freibetrag Tabelle: Staffelung nach Unterhaltspflichten
Wer gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und diesen tatsächlich leistet, erhält einen höheren geschützten Betrag. Die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht den Freibetrag um 597,42 Euro, jede weitere um 332,83 Euro. Als unterhaltsberechtigt gelten nicht nur Kinder, sondern auch Ehegatten mit geringem oder ohne eigenes Einkommen.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Automatik: Banken erfahren weder vom Finanzamt noch von der Familienkasse, ob Kinder vorhanden sind. Ohne vorgelegte Bescheinigung bleibt es beim Sockelbetrag von 1.590,00 Euro, selbst wenn rechnerisch ein deutlich höherer Betrag geschützt wäre. Nach Einschätzung von Schuldnerberatungsstellen verlieren Betroffene dadurch regelmäßig Geld, das ihnen zusteht.
P-Konto Freibetrag erhöhen: Bescheinigung nach § 903 ZPO
Die Erhöhung erfolgt über eine schriftliche Bescheinigung, die der Bank vorgelegt wird. Das Kreditinstitut muss die bescheinigten Beträge ab dem zweiten auf die Vorlage folgenden Geschäftstag berücksichtigen (§ 903 Abs. 4 ZPO). Der Weg besteht aus drei Schritten.
🔄 Weg zum erhöhten Freibetrag
Nachweise sammeln
Geburtsurkunden, Kindergeldbescheid, Unterhaltstitel oder Leistungsbescheide
Bescheinigung ausstellen lassen
Bei einer der gesetzlich vorgesehenen Stellen
Bei der Bank einreichen
Wirkung ab dem zweiten folgenden Geschäftstag
Erhöhter Schutz aktiv
Banken verlangen meist nach zwei Jahren eine neue Bescheinigung
Wer die Bescheinigung ausstellen darf
Das Gesetz benennt in § 903 Abs. 1 ZPO mehrere Stellen: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger sowie anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Rechtsanwälte und Steuerberater. Verpflichtet zur Ausstellung ist keine dieser Stellen.
- Anerkannte Schuldnerberatungsstellen stellen die Bescheinigung in der Regel kostenlos aus und beraten zugleich zur Gesamtsituation.
- Familienkasse und Sozialleistungsträger bescheinigen die von ihnen gezahlten Leistungen, etwa Kindergeld oder Bürgergeld.
- Arbeitgeber können Unterhaltspflichten bescheinigen, die aus der Lohnabrechnung hervorgehen.
- Rechtsanwälte und Steuerberater stellen die Bescheinigung meist gegen Gebühr aus, häufig im niedrigen zweistelligen Bereich.

Wenn keine Stelle die Bescheinigung ausstellt
Für diesen Fall existiert ein Auffangweg. Nach § 905 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht den Freibetrag auf Antrag fest, wenn Betroffene glaubhaft machen, dass sie von keiner zuständigen Stelle eine Bescheinigung erhalten. Dieselbe Möglichkeit besteht, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Standardbescheinigung nicht abdeckt – etwa außergewöhnlich hohe Krankheitskosten.
Weitere unpfändbare Beträge auf dem P-Konto
Über den Grundfreibetrag hinaus schützt das Gesetz bestimmte Zahlungen unabhängig von ihrer Höhe. Auch diese Beträge muss die Bank nur berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden.
Pfändungsfreigrenze und P-Konto: der Unterschied
Lohnpfändung und Kontopfändung sind zwei getrennte Vorgänge mit unterschiedlichen Mechanismen. Bei der Lohnpfändung berechnet der Arbeitgeber den pfändbaren Anteil und führt ihn direkt an den Gläubiger ab. Bei der Kontopfändung greift ein Gläubiger auf das Bankguthaben zu – geschützt ist dort nur, was der Freibetrag des Pfändungsschutzkontos abdeckt. Beide Verfahren können gleichzeitig laufen.
Bei der Lohnpfändung bleibt oberhalb der Freigrenze ein Teil des Einkommens erhalten: Von dem Betrag zwischen 1.587,40 und 4.866,30 Euro verbleiben drei Zehntel beim Schuldner, bei Unterhaltspflichten mehr. Auf dem Konto gilt diese Staffelung nicht – dort ist jeder Euro oberhalb des Freibetrags zunächst gesperrt. Welche Freibeträge daneben im Steuerrecht greifen, zeigt die Übersicht zu den Lohnsteuer-Freibeträgen.
P-Konto eröffnen: Umwandlung statt Neuanlage
Ein Pfändungsschutzkonto wird in der Regel nicht neu eröffnet, sondern aus einem bestehenden Girokonto umgewandelt. Jede Bank, die Zahlungskonten für Verbraucher führt, ist dazu verpflichtet – eine besondere Bank ist dafür nicht nötig. Wer noch kein Konto besitzt, kann über das Zahlungskontengesetz die Eröffnung eines Basiskontos verlangen und dieses anschließend als P-Konto führen lassen.
Der Anspruch auf ein Basiskonto steht jeder Person zu, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Banken dürfen die Eröffnung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ablehnen. Kommt es zu Verzögerungen bei Umwandlung oder Eröffnung, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die zuständige Beschwerdestelle.
Ansparen: Was mit nicht verbrauchtem Guthaben geschieht
Bleibt am Monatsende Guthaben unterhalb des Freibetrags übrig, verfällt es nicht. Seit der Reform durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz wird der Restbetrag in die drei folgenden Monate übertragen. Ansparbar ist damit maximal das Vierfache des jeweiligen Freibetrags – beim Sockelbetrag also 6.360,00 Euro.
Zahlungseingang kurz vor Monatsende
Der Freibetrag gilt je Kalendermonat und schützt nur Guthaben, das zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich auf dem Konto liegt. Geht das Gehalt für den Folgemonat bereits am 28. oder 30. ein, zählt es zum laufenden Monat. Übersteigt die Summe beider Eingänge den Freibetrag, ist der überschießende Teil pfändbar. Bei der Verrechnung gilt das First-in-first-out-Prinzip: Verfügungen werden zuerst mit dem ältesten Guthaben verrechnet.
Wird übertragenes Guthaben innerhalb der Dreimonatsfrist nicht verbraucht, muss die Bank den verbliebenen Betrag an den pfändenden Gläubiger auszahlen. Für die Planung laufender Fixkosten wie Miete und Energieabschläge ist dieser Rhythmus deshalb entscheidend.
P-Konto einrichten: Fristen, Grenzen und SCHUFA
Jede natürliche Person kann von ihrer Bank die Umwandlung des bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen (§ 850k Abs. 1 ZPO). Die Bank darf die Umwandlung nicht verweigern und keinen Grund dafür verlangen. Möglich ist der Schritt auch bei negativem Kontostand.
Ist das Guthaben bereits gepfändet, greift eine gesetzliche Frist: Die Führung als P-Konto kann zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages gefordert werden (§ 850k Abs. 2 ZPO). Ein zusätzliches Entgelt allein für die P-Konto-Eigenschaft ist unzulässig und stellt nach der Rechtsprechung eine unangemessene Benachteiligung dar.
Zwei Einschränkungen sind zu beachten. Erstens darf jede Person nur ein einziges P-Konto führen; bei der Umwandlung ist dies gegenüber der Bank zu versichern, eine falsche Erklärung kann strafrechtliche Folgen haben. Zweitens wird die Umwandlung an die SCHUFA gemeldet und wirkt sich negativ auf den Bonitätsscore aus. Der Vermerk wird gelöscht, sobald das Konto in ein reguläres Girokonto zurückgewandelt wird. Gemeinschaftskonten lassen sich nicht als P-Konto führen – hier ist zunächst eine Aufteilung auf Einzelkonten nötig.
Kostenlose Beratung nutzen
Anerkannte Schuldnerberatungsstellen in Trägerschaft von Kommunen und Wohlfahrtsverbänden beraten kostenfrei und stellen die Bescheinigung nach § 903 ZPO in der Regel ohne Gebühr aus. Über die Verbraucherzentralen und die kommunalen Sozialämter lassen sich die zuständigen Stellen vor Ort finden. Dieser Beitrag gibt allgemeine Rechtsinformationen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufig gestellte Fragen
🎯 Fazit
Der P-Konto Freibetrag von 1.590,00 Euro greift automatisch, alles darüber hinaus jedoch nicht. Genau hier entsteht der häufigste finanzielle Schaden: Wer Unterhalt leistet oder Kindergeld bezieht, hat Anspruch auf deutlich mehr – bei einem Kind auf 2.187,42 Euro –, erhält diesen Schutz aber erst mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen stellen sie meist kostenlos aus. Wichtig ist außerdem der Blick auf den Zahlungsrhythmus, weil der Freibetrag kalendermonatlich gilt und Eingänge am Monatsende zum laufenden Monat zählen. Die nächste Anpassung der Freigrenzen erfolgt zum 1. Juli 2027.
Quellenverzeichnis
Gesetzestexte
§ 903 ZPO – Bescheinigung zur Erhöhung des pfändungsfreien Betrags
§ 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
Behörden und Verbände
Bundesministerium der Justiz – Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Bankenverband – P-Konto: Das Wichtigste auf einen Blick




