E-Rechnungspflicht: Digitale Rechnung sicher übermitteln

E-Rechnungspflicht 2027: Fristen, Ausnahmen und Pflichten

Die E-Rechnungspflicht gilt in Deutschland gestaffelt: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen, ab dem 1. Januar 2028 gilt diese Ausstellungspflicht unabhängig vom Umsatz. Rechtsgrundlage ist das Wachstumschancengesetz mit den Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 UStG.

Der entscheidende Stichtag rückt näher: Am 31. Dezember 2026 endet die allgemeine Übergangsfrist, in der Papier- und PDF-Rechnungen im B2B-Bereich noch zulässig sind. Ein Aufschub ist nicht in Sicht – der Zentralverband des Deutschen Handwerks forderte im Juni 2026 eine Verschiebung auf 2028, ein Gesetzgebungsverfahren dazu wurde bis August 2026 nicht eingeleitet. Dieser Beitrag ordnet die Stufen der E-Rechnungspflicht ein, benennt alle Ausnahmen, zeigt den Praxisstand nach 15 Monaten Empfangspflicht und erklärt, welche Sonderregelungen das Bundesfinanzministerium 2026 nachgeschoben hat.

📌 Das Wichtigste in Kürze

  • Die E-Rechnungspflicht besteht seit dem 1. Januar 2025 als Empfangspflicht – ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze.
  • Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz inländische B2B-Rechnungen elektronisch ausstellen, ab dem 1. Januar 2028 alle übrigen.
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind dauerhaft von der Ausstellungspflicht befreit, die Empfangspflicht gilt für sie trotzdem.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto und Fahrausweise bleiben dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
  • Eine ZDH-Umfrage unter 1.926 Handwerksbetrieben (Januar bis Februar 2026) zeigt: Nur rund ein Drittel stellt bereits selbst E-Rechnungen aus.

Was die E-Rechnungspflicht rechtlich bedeutet

Die E-Rechnungspflicht verlangt einen strukturierten elektronischen Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931. Ein per E-Mail versendetes PDF erfüllt diese Anforderung nicht und gilt umsatzsteuerlich als sonstige Rechnung. Zulässig sind in Deutschland vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1, wobei die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL ausgenommen sind.

Die E-Rechnungspflicht betrifft ausschließlich Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmen. Rechnungen an Privatpersonen, an nicht unternehmerisch tätige juristische Personen sowie grenzüberschreitende Rechnungen fallen nicht darunter. Auch Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG vollständig steuerfrei sind – etwa Heilbehandlungen, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen – bleiben ausgenommen.

Empfangspflicht: seit 2025 scharf

Für die Empfangsseite der E-Rechnungspflicht existiert keine Übergangsregelung. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen annehmen, lesbar machen, prüfen und archivieren können. Technisch genügt laut Zentralverband des Deutschen Handwerks ein E-Mail-Postfach, eine Software zum Auslesen des Datensatzes und ein elektronisches Archivsystem. Ein kostenfreier Viewer steht im ELSTER-Portal der Finanzverwaltung bereit.

Wer eine E-Rechnung nicht annehmen kann, hat keinen Anspruch auf eine Papier- oder PDF-Alternative. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 stellt klar: Die Pflichten des Rechnungsausstellers gelten auch dann als erfüllt, wenn er eine E-Rechnung ausgestellt und sich nachweislich um die Übermittlung bemüht hat, etwa per Sendeprotokoll.

Ausstellungspflicht: die zweite Stufe der E-Rechnungspflicht

Maßgeblich für die Stufe ab 2027 ist der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers nach § 19 Abs. 3 UStG im Vorjahr, also im Kalenderjahr 2026. Weder der Umsatz des Empfängers noch die Höhe der einzelnen Rechnung spielt eine Rolle. Bei umsatzsteuerlicher Organschaft zählt der Umsatz des gesamten Organkreises, bei Gutschriften der Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers.

🗓️ Stufenplan der E-Rechnungspflicht

1.1.2025

Empfangspflicht für alle

Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen und revisionssicher archivieren können. Keine Übergangsfrist, keine Umsatzgrenze.

31.12.2026

Ende der allgemeinen Übergangsfrist

Bis zu diesem Stichtag dürfen alle Unternehmen sonstige Rechnungen ausstellen. Für PDF-Rechnungen ist die Zustimmung des Empfängers nötig, für Papier nicht.

1.1.2027

Ausstellungspflicht ab 800.000 Euro Umsatz

Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 müssen inländische B2B-Rechnungen als E-Rechnung ausstellen.

1.1.2028

Ausstellungspflicht für alle

Die Umsatzgrenze entfällt. Ausgenommen bleiben Kleinunternehmer nach § 19 UStG sowie die dauerhaften Ausnahmetatbestände.

Übergangsfristen der E-Rechnungspflicht im Detail

Die Übergangsregelungen in § 27 Abs. 38 UStG knüpfen an das Jahr an, in dem der Umsatz ausgeführt wurde – nicht an das Rechnungsdatum. Für Umsätze der Jahre 2025 und 2026 darf jeder Rechnungsaussteller noch eine sonstige Rechnung verwenden, sofern sie bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt wird. Ein einfaches elektronisches Format wie PDF setzt dabei die Zustimmung des Empfängers voraus, die auch konkludent durch widerspruchslose Annahme erteilt werden kann.

Zeitraum Wer ist betroffen Zulässige Rechnungsform
Umsätze 2025 und 2026 alle Rechnungsaussteller E-Rechnung, Papier oder PDF (PDF nur mit Zustimmung)
Umsätze 2027 Vorjahresumsatz 2026 bis 800.000 Euro E-Rechnung, Papier oder PDF (PDF nur mit Zustimmung)
Umsätze 2027 Vorjahresumsatz 2026 über 800.000 Euro ausschließlich E-Rechnung nach EN 16931
Umsätze bis 2027 bestehende EDI-Verfahren EDI-Format weiter zulässig, Zustimmung erforderlich
Umsätze ab 2028 alle Unternehmen außer Kleinunternehmer ausschließlich E-Rechnung nach EN 16931

Für EDI-Verfahren, die nicht ohnehin die Anforderungen der E-Rechnungspflicht erfüllen, endet die Übergangsfrist ebenfalls am 31. Dezember 2027. Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main weist darauf hin, dass EDI auch darüber hinaus nutzbar bleibt, sofern ab dem 1. Januar 2028 ein vollständiger Meldedatensatz nach dem Umsatzsteuergesetz daraus extrahiert werden kann.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

Vier Fallgruppen sind dauerhaft von der Ausstellungspflicht ausgenommen und laufen nicht mit den Übergangsfristen aus. Kleinunternehmer nach § 19 UStG wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 dauerhaft befreit, unterliegen aber wie jedes andere Unternehmen der Empfangspflicht seit dem 1. Januar 2025.

Ausnahme Rechtsgrundlage Empfangspflicht bleibt
Kleinunternehmer § 19 UStG, § 34a UStDV ja
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto § 33 UStDV ja
Fahrausweise § 34 UStDV ja
Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG § 14 Abs. 2 UStG ja

Ein häufiges Missverständnis betrifft Rechnungen an Kleinunternehmer: Wer an einen Kleinunternehmer leistet, unterliegt der E-Rechnungspflicht trotzdem, weil auch Kleinunternehmer inländische Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind. Gleiches gilt für Leistungen an Vereine, Stiftungen und Kirchengemeinden, soweit der Umsatz ganz oder teilweise deren unternehmerischen Bereich betrifft.

Praxisstand 2026: Umsetzung hinkt der E-Rechnungspflicht hinterher

Eine Umfrage des Zentralverbands des Deutschen Handwerks vom 12. Januar bis 27. Februar 2026 unter 1.926 Betrieben aus 52 Handwerkskammern zeigt eine deutliche Lücke zwischen Rechtslage und Praxis. Rund ein Drittel der befragten Betriebe stellt bereits selbst E-Rechnungen aus. Von den übrigen plant rund die Hälfte die Einführung erst für das zweite Halbjahr 2027 – also nach dem Stichtag, ab dem die E-Rechnungspflicht für größere Betriebe greift.

1.926

befragte Betriebe

33 %

stellen E-Rechnungen aus

33 %

GoBD-konformes Archiv

52

Handwerkskammern

Als zentrale Praxisprobleme benennt der ZDH nicht validierbare Datensätze, uneinheitlich befüllte Felder und Abweichungen zwischen XML-Datensatz und PDF-Teil bei hybriden Formaten. Nur rund ein Drittel der Betriebe archiviert E-Rechnungen in einem GoBD-konformen System, obwohl die Aufbewahrungspflicht für Rechnungen nach § 14b UStG bei acht Jahren liegt und der strukturierte Datensatz unverändert erhalten bleiben muss.

Auf dieser Datenbasis forderte der ZDH am 22. Juni 2026 eine Verschiebung der E-Rechnungspflicht vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028. Ein Gesetzgebungsverfahren zur Fristverlängerung wurde bis August 2026 nicht eingeleitet. Der geltende Stufenplan bleibt damit die verbindliche Planungsgrundlage.

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Erleichterung für Bauleistungen bis 30. Juni 2030

Das BMF hat mit Schreiben vom 23. Februar 2026 auf Initiative von ZDH und ZDB klargestellt: Bei E-Rechnungen über Bauleistungen genügen im strukturierten Teil bis zum 30. Juni 2030 Summen je Gewerk, wenn eine menschenlesbare Anlage die Aufschlüsselung nach Leistungsverzeichnis enthält und im Datensatz eindeutig darauf verwiesen wird. Auch die Darstellung von Anzahlungen in einem unstrukturierten Anhang der Endrechnung bleibt bis zu diesem Datum zulässig.

Bußgeld und Vorsteuerabzug bei Verstößen

Das größere wirtschaftliche Risiko liegt nicht im Bußgeld, sondern beim Vorsteuerabzug. Wenn ein Unternehmen ab 2027 zur E-Rechnung verpflichtet ist und stattdessen eine sonstige Rechnung ausstellt, erfüllt diese grundsätzlich nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Der Rechnungsempfänger kann den Vorsteuerabzug dann nur ausnahmsweise geltend machen, nämlich wenn die sonstige Rechnung inhaltlich vollständig und richtig ist und der Finanzverwaltung alle Prüfangaben vorliegen.

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Bußgeldrahmen: bis zu 5.000 Euro

Wer eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, begeht nach § 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Fachlich ungeklärt ist bislang, ob dieser Tatbestand auch dann greift, wenn statt einer E-Rechnung eine sonstige Rechnung ausgestellt wird – der Wortlaut erfasst die Nichtausstellung, nicht das falsche Format.

Der Rechnungsempfänger trägt dabei kein Prüfrisiko für die Größe des Ausstellers. Ob ein Geschäftspartner die Übergangsregelung bis Ende 2027 nutzen darf, muss er nicht kontrollieren, sofern ihm keine Kenntnisse über dessen Umsatzhöhe vorliegen. Eine fehlerhaft als sonstige Rechnung ausgestellte Rechnung lässt sich zudem durch eine E-Rechnung mit eindeutiger Bezugnahme auf das Original berichtigen.

E-Rechnungspflicht: Rechnung prüfen und sicher archivieren

Vorbereitung auf die E-Rechnungspflicht bis Ende 2026

Die Umstellung betrifft mehr als das Rechnungsformat. Neben der Erzeugung eines normkonformen Datensatzes müssen Validierung, Freigabe, Buchung und Archivierung ineinandergreifen. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 hat diese Anforderungen präzisiert und in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass überführt.

Checkliste zur E-Rechnungspflicht

Gesamtumsatz 2026 ermitteln und mit der 800.000-Euro-Grenze abgleichen

Rechnungssoftware auf Erzeugung von XRechnung oder ZUGFeRD prüfen

Validierungstool einbinden und Prüfberichte als Nachweis archivieren

GoBD-konformes Archiv für den XML-Datensatz einrichten (8 Jahre)

Dauerrechnungen und Anzahlungsprozesse auf das neue Format umstellen

Stolperfallen bei der Umsetzung der E-Rechnungspflicht

Skonto lässt sich in der XRechnung nicht strukturiert abbilden, weil die Norm EN 16931 kein eigenes Feld dafür vorsieht. Der ZDH empfiehlt deshalb eine feste Zeichenfolge im Freitextfeld der Zahlungshinweise, etwa in der Form Raute-SKONTO-Raute-TAGE-gleich-14-Raute-PROZENT-gleich-2.25-Raute, jeweils zeilenweise und ohne Leerzeichen. Bei ZUGFeRD steht im Profil EXTENDED ein strukturiertes Feld zur Verfügung.

Bei Dauerschuldverhältnissen wie Mietverträgen genügt eine einmalige E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum, solange sich die Pflichtangaben nicht ändern. Für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilt wurden, besteht keine Pflicht zur nachträglichen Ausstellung einer E-Rechnung. Weicht bei hybriden Formaten der XML-Datensatz vom PDF-Teil ab, ist für die Finanzverwaltung ausschließlich der strukturierte Teil maßgeblich.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht genau?
Die E-Rechnungspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 als Empfangspflicht für alle inländischen Unternehmen. Die Pflicht zum Ausstellen greift ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2026 und ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen Unternehmen mit Ausnahme der Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Sind Kleinunternehmer von der E-Rechnungspflicht befreit?
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind durch das Jahressteuergesetz 2024 dauerhaft von der Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit und dürfen weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen verwenden. Die Empfangspflicht gilt für sie jedoch uneingeschränkt seit dem 1. Januar 2025. Wer an einen Kleinunternehmer leistet, unterliegt der E-Rechnungspflicht regulär, da Kleinunternehmer inländische Unternehmer im Sinne des Gesetzes sind.
Zählt der eigene oder der Umsatz des Kunden für die 800.000-Euro-Grenze?
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers nach § 19 Abs. 3 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr. Weder der Umsatz des Empfängers noch der Betrag der einzelnen Rechnung spielt eine Rolle. Bei umsatzsteuerlicher Organschaft wird auf den Umsatz des gesamten Organkreises abgestellt, bei Gutschriften auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers.
Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?
Eine reine PDF-Datei erfüllt die Anforderungen der E-Rechnungspflicht nicht. Bildhafte Formate wie PDF, TIF und JPEG gelten umsatzsteuerlich als sonstige Rechnungen. Eine E-Rechnung erfordert einen strukturierten Datensatz nach EN 16931, in Deutschland vor allem XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 – ausgenommen sind die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL.
Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt acht Jahre. Der XML-Datensatz muss dabei in seiner ursprünglichen Form unveränderbar und maschinell auswertbar archiviert werden. Ein Ausdruck der Visualisierung genügt nicht. Enthält ein mitgesandtes Dokument weitere steuerlich relevante Angaben, etwa Buchungsvermerke, ist auch dieses unverändert aufzubewahren.
Wird die E-Rechnungspflicht 2027 noch verschoben?
Eine Verschiebung ist bislang nicht beschlossen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks forderte am 22. Juni 2026, die Stufe vom 1. Januar 2027 auf den 1. Januar 2028 zu verlegen. Ein Gesetzgebungsverfahren zur Fristverlängerung wurde bis August 2026 nicht eingeleitet. Der gesetzliche Stufenplan aus dem Wachstumschancengesetz bleibt damit maßgeblich.

🎯 Fazit

Die E-Rechnungspflicht erreicht am 1. Januar 2027 ihre entscheidende Stufe: Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz im Jahr 2026 dürfen inländische B2B-Rechnungen dann nur noch als strukturierten Datensatz nach EN 16931 ausstellen. Das verbleibende Zeitfenster bis zum 31. Dezember 2026 ist der letzte planbare Umstellungszeitraum, denn ein Aufschub ist trotz der Forderung des Handwerks nicht in Vorbereitung. Wirtschaftlich relevanter als der Bußgeldrahmen von 5.000 Euro ist das Risiko beim Vorsteuerabzug des Geschäftspartners. Sinnvoll ist ein Vorgehen in drei Schritten: Umsatzschwelle prüfen, Software auf Erzeugung und Validierung normkonformer Formate testen, Archivierung GoBD-konform aufsetzen.

Quellenverzeichnis

Offizielle Quellen

Bundesfinanzministerium – FAQ zur obligatorischen E-Rechnung

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html

§ 26a UStG – Bußgeldvorschriften (Gesetze im Internet)

https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__26a.html

ELSTER – kostenfreier Viewer für E-Rechnungen

https://www.elster.de/eportal/e-rechnung