Eine E-Rechnung ist ein strukturierter XML-Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931 – kein PDF. Genau darin liegt das häufigste Missverständnis: Eine per E-Mail versendete PDF-Datei erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht, auch wenn sie digital erstellt wurde. Als Beispiel für zulässige Formate nennt das Bundesfinanzministerium in Deutschland vor allem XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1.
Der Zeitdruck steigt: Die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 ohne Übergangsfrist. Die allgemeine Übergangsregelung für den Versand läuft am 31. Dezember 2026 aus – ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz im inländischen B2B-Geschäft zwingend elektronisch fakturieren. Ab 2028 gilt die Pflicht für alle. Dieser Beitrag zeigt den Aufbau einer E-Rechnung an einem konkreten Beispiel, vergleicht die beiden gängigen Formate und ordnet Fristen, Ausnahmen und Archivierungspflichten ein.
📌 Das Wichtigste in Kürze
- •Eine E-Rechnung besteht aus strukturierten XML-Daten nach EN 16931 – ein Beispiel dafür ist die XRechnung, ein PDF dagegen nicht.
- •Die Empfangspflicht besteht seit dem 1. Januar 2025 für jedes inländische Unternehmen, ein E-Mail-Postfach genügt technisch.
- •Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Versandpflicht für Aussteller mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle.
- •Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise und viele steuerfreie Umsätze bleiben dauerhaft ausgenommen.
- •Aufzubewahren ist der strukturierte XML-Teil im Original, seit 2025 für acht Jahre – ein Ausdruck ersetzt ihn nicht.
Was eine E-Rechnung ist – und was keine
Die gesetzliche Definition steht in § 14 Umsatzsteuergesetz, neu gefasst durch das Wachstumschancengesetz. Danach liegt eine E-Rechnung vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine automatische Weiterverarbeitung ermöglicht. Maßgeblich ist die Normenreihe EN 16931.
Definition: Sonstige Rechnung
Alle Rechnungen, die nicht den Anforderungen der EN 16931 entsprechen, gelten umsatzsteuerlich als „sonstige Rechnung“ – darunter Papierrechnungen ebenso wie klassische PDF-Dateien, Word-Dokumente oder eingescannte Belege. Sonstige Rechnungen dürfen nur innerhalb der Übergangsfristen und nur mit Zustimmung des Empfängers verwendet werden.
Praktisch bedeutet die Umstellung einen Rollentausch zwischen Mensch und Maschine. Bisher war das lesbare Dokument die Rechnung, die Daten waren Beiwerk. Künftig sind die Daten die Rechnung, und die Darstellung ist nur noch eine Hilfsansicht. Für die Buchhaltung ist das der eigentliche Bruch – vergleichbar mit der Umstellung auf die digitale Signatur, bei der ebenfalls die maschinelle Prüfbarkeit an die Stelle der Unterschrift auf Papier trat.
E-Rechnung Beispiel: So sieht der XML-Datensatz aus
Eine XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne visuelle Darstellung. Jede Rechnungsangabe steht in einem eigenen, klar benannten Feld – Rechnungsnummer, Datum, Steuernummer, Beträge. Genau diese Feldstruktur ermöglicht es der Empfängersoftware, den Beleg ohne Texterkennung direkt zu verbuchen.
Beispiel einer XRechnung im XML-Format
Der folgende Auszug zeigt die Kernelemente einer XRechnung in stark verkürzter Form. Eine vollständige Datei umfasst je nach Umfang mehrere hundert Zeilen.
Ohne passende Software ist eine solche Datei für Menschen kaum auswertbar. Zur Anzeige existieren kostenfreie Viewer und Validatoren, die den Datensatz in eine lesbare Ansicht überführen und zugleich prüfen, ob er der Norm entspricht. Das Bundesfinanzministerium empfiehlt ausdrücklich, den übermittelten XML-Teil eigenständig zu visualisieren.
ZUGFeRD als Beispiel für ein Hybridformat
ZUGFeRD kombiniert beide Welten in einer Datei: Sichtbar ist ein PDF/A-3-Dokument, in das der XML-Datensatz eingebettet ist. Die Abkürzung steht für „Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland“. Empfänger ohne spezialisierte Software können den Beleg wie gewohnt öffnen, während Buchhaltungssysteme die eingebetteten Daten automatisch auslesen.
Bei Hybridformaten führt der XML-Teil
Weichen der lesbare Bildteil und der strukturierte Datensatz voneinander ab, sind seit Einführung der E-Rechnungspflicht die XML-Daten maßgebend. Vor der Neuregelung galt das Gegenteil. Abweichungen können eine Problematik nach § 14c UStG auslösen – etwa einen unrichtigen Steuerausweis mit entsprechender Zahlungspflicht.
XRechnung und ZUGFeRD im direkten Vergleich
Beide Formate erfüllen die umsatzsteuerlichen Anforderungen, unterscheiden sich aber in Aufbau und typischem Einsatzgebiet. Bei ZUGFeRD sind die Profile MINIMUM und BASIC-WL ausdrücklich ausgenommen, da sie nicht alle erforderlichen Rechnungsangaben transportieren.
Bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber kommt ein zusätzliches Pflichtfeld hinzu: die Leitweg-ID. Sie adressiert die empfangende Behörde eindeutig und wird vom Auftraggeber vorgegeben. Fehlt sie, weisen die Rechnungseingangsportale der Länder den Beleg automatisiert zurück.
Fristen der E-Rechnungspflicht bis 2028
Die Einführung erfolgt in Stufen, geregelt in § 27 Abs. 38 UStG. Entscheidend für die Versandpflicht ab 2027 ist der Gesamtumsatz des Vorjahres, also des Kalenderjahres 2026.
🚀 Stufenplan der Umstellung
seit 01.01.2025
Empfangspflicht für alle
Jedes inländische Unternehmen muss E-Rechnungen empfangen können. Keine Übergangsfrist, keine Zustimmung des Empfängers mehr nötig.
bis 31.12.2026
Allgemeine Übergangsregelung endet
Bis dahin dürfen alle Aussteller noch Papier- oder PDF-Rechnungen versenden, sofern der Empfänger zustimmt.
01.01.2027
Versandpflicht ab 800.000 Euro Umsatz
Aussteller mit mehr als 800.000 Euro Gesamtumsatz im Jahr 2026 müssen inländische B2B-Rechnungen elektronisch stellen.
bis 31.12.2027
Verlängerte Frist für kleinere Aussteller
Bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz bleiben sonstige Rechnungen zulässig. Auch bestehende EDI-Verfahren laufen bis zu diesem Termin.
01.01.2028
Vollständige Versandpflicht
Die Pflicht gilt unabhängig vom Umsatz für alle inländischen B2B-Umsätze. Papier und PDF sind dann nicht mehr zulässig.
Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Bestimmte Belege bleiben dauerhaft ausgenommen, unabhängig von allen Übergangsfristen. Die Pflicht betrifft ausschließlich Umsätze zwischen inländischen Unternehmen; Rechnungen an Privatpersonen fallen nicht darunter.
Bemerkenswert ist die Asymmetrie bei Kleinunternehmern: Sie dürfen weiterhin auf Papier fakturieren, müssen eingehende E-Rechnungen aber verarbeiten können. Ein reines E-Mail-Postfach reicht dafür technisch aus, ein geordneter Ablage- und Prüfprozess bleibt trotzdem erforderlich.
Pflichtangaben in der E-Rechnung
Die inhaltlichen Anforderungen an eine E-Rechnung entsprechen denen jeder ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 Abs. 4 UStG. Neu ist nicht der Umfang der Angaben, sondern die Form: Jede Angabe muss in einem eigenen, normkonformen Datenfeld stehen und darf nicht nur im Fließtext auftauchen. Fehlt ein Pflichtfeld, verweigern Validatoren die Freigabe – und dem Empfänger droht der Verlust des Vorsteuerabzugs.
Ein häufiger Fehler in der Praxis betrifft den Leistungszeitpunkt: Er muss auch dann angegeben werden, wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. In Papierrechnungen ließ sich das übersehen, im strukturierten Datensatz fällt es sofort auf. Wer die Angaben in der eigenen Steuererklärung geltend machen möchte, sollte eingehende Belege deshalb vor der Verbuchung technisch prüfen lassen.
E-Rechnung erstellen: Software und kostenlose Wege
Für die Erstellung einer E-Rechnung genügt keine Textverarbeitung – nötig ist Software, die normkonformes XML erzeugt. Drei Wege stehen offen: eine Buchhaltungs- oder Fakturierungslösung mit integriertem XRechnung- und ZUGFeRD-Export, ein Webportal des Anbieters oder die kostenfreien Rechnungseingangsportale des Bundes und der Länder für Rechnungen an Behörden.
Kostenfreie Angebote existieren, decken aber meist nur kleine Rechnungsvolumina ab. Werkzeuge, die ein bestehendes PDF nachträglich in ein ZUGFeRD-Dokument umwandeln, funktionieren technisch, setzen aber voraus, dass die Ausgangsdaten vollständig und korrekt erfasst sind. Vor dem Versand empfiehlt sich in jedem Fall ein Durchlauf durch einen Validator, der den Datensatz gegen die Norm prüft.

Archivierung: Warum ein Ausdruck nicht genügt
Aufzubewahren ist der strukturierte XML-Datensatz in seiner ursprünglichen, unveränderten Form. Ein Ausdruck oder eine PDF-Ansicht ersetzt ihn nicht – wer die XML-Datei verwirft, verletzt die Aufbewahrungspflicht. Die Frist für Rechnungen wurde zum Jahr 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt und beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.
Bei Hybridformaten genügt nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich die Archivierung des strukturierten Teils. Der PDF-Bildteil muss nur dann zusätzlich aufbewahrt werden, wenn er steuerlich relevante Zusatzinformationen enthält, etwa Buchungsvermerke. Über die gesamte Frist müssen die Daten lesbar, auffindbar und maschinell auswertbar bleiben – auch nach einem Systemwechsel. Für Unternehmen mit knappen Ressourcen ist das ein Argument, die Archivierung früh in ein durchdachtes Kostenmanagement einzubetten, statt sie kurz vor Fristende improvisiert zu lösen.
Die Umstellung reiht sich in eine Reihe verpflichtender Digitalisierungsschritte ein, die Unternehmen parallel bewältigen müssen. Wie stark sich Prozesse dadurch insgesamt verändern, zeigt der Überblick zur Digitalisierung des Arbeitsmarkts. Auch im Zahlungsverkehr setzen sich maschinenlesbare Standards durch, etwa bei den Einsatzfeldern von QR-Codes.
Häufig gestellte Fragen
🎯 Fazit
Wer ein Beispiel für eine E-Rechnung sucht, findet keine hübsche PDF-Vorlage, sondern einen XML-Datensatz nach EN 16931 – und genau das ist der Kern der Umstellung. Für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz im Jahr 2026 endet die Schonfrist am 31. Dezember 2026; ab 2028 gilt die Versandpflicht ausnahmslos. Praktisch entscheidend sind drei Punkte: eine Software, die XRechnung oder ZUGFeRD nicht nur empfängt, sondern auch erzeugt; ein Archiv, das den XML-Teil acht Jahre unverändert vorhält; und Klarheit darüber, welche Belege dauerhaft ausgenommen bleiben. Die Umstellung braucht Vorlauf – der Aufwand liegt weniger im Format als in den Prozessen dahinter.
Quellenverzeichnis
Offizielle Quellen
Bundesministerium der Finanzen – Fragen und Antworten zur obligatorischen E-Rechnung
Fachliche Einordnung
Haufe – Elektronische Rechnung wird Pflicht: E-Rechnung im Überblick
DATEV – E-Rechnungspflicht: Entwicklungen und gesetzliche Regelungen
RSM Ebner Stolz – Einführung der verpflichtenden E-Rechnung in Deutschland
ebnerstolz.de/einfuehrung-verpflichtende-erechnung-deutschland




