Die Aktivrente ist keine neue Rentenart, sondern ein Steuerfreibetrag: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und sozialversicherungspflichtig weiterarbeitet, erhält bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat steuerfrei. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 21 EStG, die Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026 und wurde mit dem Aktivrentengesetz Ende Dezember 2025 verkündet.
Der Freibetrag summiert sich auf bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr und wird zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt, ohne Progressionsvorbehalt. Ein Antrag ist nicht erforderlich – der Arbeitgeber berücksichtigt die Steuerbefreiung im Lohnsteuerabzug. Entscheidend sind drei Punkte, die in vielen Ratgebern fehlen: Minijobs sind ausgeschlossen, Werbungskosten dürfen nur anteilig abgezogen werden, und Sozialabgaben fallen unverändert an.
📌 Das Wichtigste in Kürze
- •Die Aktivrente stellt seit dem 1. Januar 2026 bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich steuerfrei, insgesamt bis zu 24.000 Euro im Jahr.
- •Begünstigt sind ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze.
- •Selbstständige, aktive Beamte und Minijobber sind ausgeschlossen, Beschäftigte im Übergangsbereich ab 603,01 Euro dagegen begünstigt.
- •Werbungskosten sind nach § 3c EStG nur anteilig abziehbar, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bleibt jedoch voll erhalten.
- •Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiter an, ebenso Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers.
Steuerfreier Arbeitslohn
2.000 € / Monat
bis zu 24.000 Euro im Kalenderjahr, § 3 Nr. 21 EStG, seit 01.01.2026
Was die Aktivrente ist und seit wann sie gilt
Die Aktivrente wurde als steuerlicher Anreiz gegen den Arbeitskräftemangel eingeführt. Ziel ist, Beschäftigte der geburtenstarken Jahrgänge über die Regelaltersgrenze hinaus im Erwerbsleben zu halten. Die wirtschaftliche Motivation dahinter beschreibt der Beitrag zum Fachkräftemangel in Deutschland.
Der Freibetrag greift erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden. Auch sonstige Bezüge wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Boni fallen darunter, sofern sie nach diesem Stichtag zufließen. Die Regelaltersgrenze steigt jahrgangsweise an und liegt ab dem Jahrgang 1964 bei 67 Jahren; maßgeblich ist § 235 SGB VI.
Der Freibetrag im Detail
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG wird zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt, der 2026 bei 12.348 Euro für Ledige liegt. Ein Progressionsvorbehalt greift nicht: Der steuerfreie Betrag erhöht den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte nicht. Damit unterscheidet sich die Aktivrente von Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld.
Andere Steuerbefreiungen gehen vor, reduzieren den Betrag von 2.000 Euro aber nicht. Wer beispielsweise den Übungsleiterfreibetrag von 3.300 Euro nutzt, wendet zunächst diesen an; erst der verbleibende Arbeitslohn fällt unter die Aktivrente. Die gesetzliche Altersrente selbst bleibt unverändert steuerpflichtig – der Freibetrag betrifft ausschließlich den Arbeitslohn.
Kein Antrag nötig: Ablauf über den Arbeitgeber
Ein gesonderter Antrag entfällt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen, sobald die Voraussetzungen vorliegen. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 erscheint der Betrag in einer frei belegbaren Zeile mit der exakten Bezeichnung SteuerfreibetragAktivrente ohne Leerzeichen – eine abweichende Schreibweise verhindert die maschinelle Verarbeitung.
Wurde die Steuerbefreiung versehentlich nicht berücksichtigt, lässt sich das nach Angaben des Bundesfinanzministeriums in der Regel nachträglich korrigieren. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf der Freibetrag nur in einem Dienstverhältnis angesetzt werden; in Steuerklasse VI ist eine Bestätigung des Beschäftigten erforderlich, die zum Lohnkonto genommen wird.
Was die Aktivrente an der gesetzlichen Rente ändert
Die Aktivrente verändert die gesetzliche Altersrente selbst nicht. Sie bleibt in unveränderter Höhe bestehen und weiterhin steuerpflichtig, denn der Freibetrag erfasst ausschließlich Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Wer neben der Rente arbeitet, erhöht durch die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zudem seinen späteren Rentenanspruch.
Damit steht die Aktivrente am anderen Ende der Erwerbsbiografie als die staatliche Förderung für Kinder: Während die Frühstart-Rente den Vermögensaufbau ab dem sechsten Lebensjahr anstößt, setzt die Aktivrente einen Anreiz nach dem Ende des regulären Erwerbslebens. Beide Vorhaben verfolgen dasselbe Ziel: die gesetzliche Rentenversicherung demografisch zu entlasten.
Aktivrente Voraussetzungen: Wer profitiert und wer nicht
Drei Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: Die Regelaltersgrenze ist erreicht, es liegt eine Beschäftigung mit Einnahmen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, und der Arbeitgeber muss für diese Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Fehlt die Rentenversicherungspflicht des Arbeitgeberanteils, entfällt die Steuerbefreiung.
Ehemals Selbstständige und Beamte im Ruhestand
Für die Steuerbefreiung zählt allein die aktuell ausgeübte Tätigkeit. Wer zuvor selbstständig oder verbeamtet war und nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine sozialversicherungspflichtige Anstellung aufnimmt, kann die Aktivrente in Anspruch nehmen. Diese Klarstellung des Bundesfinanzministeriums räumt ein weit verbreitetes Missverständnis aus.
Ebenfalls unerheblich ist, ob tatsächlich eine gesetzliche Altersrente bezogen wird. Wer die Regelaltersgrenze erreicht, den Rentenantrag aber aufschiebt und weiterarbeitet, nutzt den Freibetrag genauso. Wer früher in Rente gegangen ist, etwa über die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren, profitiert dagegen erst ab dem Erreichen der regulären Altersgrenze.
Minijob, Midijob und mehrere Arbeitsverhältnisse
Minijobs sind vollständig ausgeschlossen, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 2 Prozent oder 20 Prozent pauschaliert oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen abrechnet. Für viele ältere Beschäftigte in geringfügiger Beschäftigung läuft die Aktivrente damit ins Leere.
Anders im Übergangsbereich: Wer 2026 zwischen 603,01 und 2.000 Euro monatlich verdient, ist begünstigt, und die Steuerfreiheit erstreckt sich auf das volle Arbeitsentgelt. Ein Wechsel vom Minijob in eine reguläre Beschäftigung kann sich deshalb rechnen – vorausgesetzt, die höheren Sozialbeiträge werden gegengerechnet.
Aktivrente berechnen: Beispiele aus der Praxis
Bei einem Monatslohn oberhalb von 2.000 Euro bleibt nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Ein Beschäftigter mit 3.000 Euro Monatslohn versteuert also 1.000 Euro monatlich und damit 12.000 Euro im Kalenderjahr. Die folgende Übersicht zeigt drei typische Konstellationen.
Zwölftelung bei unterjährigem Beginn
Für jeden Kalendermonat ohne erfüllte Voraussetzungen ermäßigt sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel. Wer die Regelaltersgrenze im April erreicht, kann die Aktivrente ab Mai nutzen und kommt in diesem Jahr auf maximal 16.000 Euro statt 24.000 Euro. Auch bei nicht ganzjähriger Beschäftigung bleibt es im Lohnsteuerabzug bei höchstens 2.000 Euro pro Monat für ein Arbeitsverhältnis.
Ein nicht ausgeschöpfter Monatsbetrag lässt sich nicht in den Folgemonat übertragen. Wer im ersten Halbjahr 1.000 Euro und im zweiten Halbjahr 3.000 Euro monatlich verdient, nutzt im ersten Halbjahr nur 6.000 Euro des Freibetrags und versteuert im zweiten Halbjahr trotzdem 1.000 Euro pro Monat.

Steuerfallen bei der Aktivrente
Der Freibetrag ist keine Netto-Zusage. Drei Effekte verringern den tatsächlichen Vorteil spürbar: die anteilige Kürzung des Werbungskostenabzugs, die unverändert fälligen Sozialbeiträge und mögliche Auswirkungen auf einkommensabhängige Leistungen.
Werbungskosten nur anteilig abziehbar
Nach § 3c EStG dürfen Werbungskosten nicht abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Bei 3.000 Euro Monatslohn sind zwei Drittel des Arbeitslohns steuerfrei – entsprechend sind von 3.000 Euro Werbungskosten nur 1.000 Euro abziehbar. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro bleibt davon unberührt und wird in voller Höhe berücksichtigt.
Praktisch bedeutet das: Wer hohe Fahrtkosten oder teure Arbeitsmittel hat, verliert einen Teil der bisherigen Abzugsmöglichkeit. Bei Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags entsteht dagegen kein Nachteil.
Sozialabgaben bleiben in voller Höhe
Die Steuerbefreiung wirkt ausschließlich in der Lohnsteuer. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden vom vollen Bruttolohn berechnet, und der Arbeitgeber muss zwingend Rentenversicherungsbeiträge abführen – diese Beitragspflicht ist sogar Voraussetzung der Aktivrente.
Auswirkungen auf einkommensabhängige Leistungen
Steuerfrei bedeutet nicht einkommensneutral. Bei Leistungen, deren Berechnung am Bruttoeinkommen ansetzt, kann der Zuverdienst nachteilig wirken – etwa beim Wohngeld oder bei der Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten. Vor Aufnahme einer Beschäftigung lohnt daher eine Einzelfallprüfung bei der zuständigen Stelle.
Wie sich der zusätzliche Verdienst zur regulären Altersrente verhält, ordnet der Beitrag zur durchschnittlichen Rente in Deutschland ein. Wer den steuerfreien Zuverdienst langfristig anlegen möchte, findet Optionen im Überblick zum Geld anlegen.
Kritik und offene Punkte zur Aktivrente
Der Ausschluss von Selbstständigen ist der meistkritisierte Punkt. Die IHK für München und Oberbayern fordert, Unternehmerinnen und Unternehmer baldmöglichst einzubeziehen, um den gesamtwirtschaftlichen Effekt auf das Arbeitsangebot zu erhöhen. Auch Wirtschaftsverbände wie der Zentralverband des Deutschen Handwerks haben zahlreiche Auslegungsfragen an das Ministerium herangetragen.
Das Bundesfinanzministerium beantwortet diese Fragen in einem FAQ-Katalog, der seit der Erstveröffentlichung am 6. Februar 2026 mehrfach ergänzt wurde, zuletzt mit Stand 25. Juni 2026. Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Antworten nur eine Orientierungshilfe darstellen und knifflige Einzelfragen das zuständige Finanzamt klärt.
✅ Stärken
Was für die Regelung spricht
- +Kein Antrag und kein Nachweisaufwand
- +Kein Progressionsvorbehalt auf Einkünfte
- +Gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag
- +Auch für Teilzeit und Midijobs nutzbar
⚠️ Schwächen
Wo die Regelung an Grenzen stößt
- −Selbstständige bleiben außen vor
- −Minijobs sind vollständig ausgeschlossen
- −Werbungskosten nur anteilig absetzbar
- −Sozialbeiträge bleiben unverändert hoch
Häufig gestellte Fragen
🎯 Fazit
Die Aktivrente lohnt sich am deutlichsten für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Monatslohn im Bereich von 2.000 Euro, weil dort der Freibetrag vollständig greift und kaum Werbungskosten verloren gehen. Der reale Vorteil liegt unter dem, was die Zahl von 24.000 Euro nahelegt: Sozialbeiträge bleiben in voller Höhe bestehen, und Werbungskosten sind nur im Verhältnis des steuerpflichtigen Anteils abziehbar. Vor Aufnahme einer Beschäftigung empfiehlt sich eine Prüfung der Beschäftigungsform, denn Minijobs und selbstständige Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Für Einzelfragen bleibt das zuständige Finanzamt zuständig – der FAQ-Katalog des Ministeriums ist ausdrücklich nur eine Orientierungshilfe.
Quellenverzeichnis
Offizielle Quellen
Bundesministerium der Finanzen – FAQ zur Aktivrente
IHK für München und Oberbayern – Aktivrente unter der Lupe
Gesetze
§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen, Nummer 21 Aktivrente
§ 3c EStG – Anteilige Abzüge bei steuerfreien Einnahmen
§ 235 SGB VI – Regelaltersrente und Regelaltersgrenze
Fachbeiträge
Haufe – Steuerfreie Aktivrente 2026: Fragen und Antworten, Stand Juni 2026
https://www.haufe.de/personal/entgelt/aenderungen-fuer-beschaeftigte-rentner-geplant_78_631228.html
Deutsche Handwerks Zeitung – Aktivrente: Fragen und Antworten für Rentner und Arbeitgeber




