Das neue Heizungsgesetz 2026 hat die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch vollständig gestrichen. Seit dem 29. Juli 2026 gilt in Deutschland das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das an die Stelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) von 2024 tritt. Eigentümer können damit beim Heizungstausch wieder frei zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridlösung sowie neuen Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen wählen. Der Deutsche Bundestag beschloss das Gesetz am 10. Juli 2026 in namentlicher Abstimmung mit 322 zu 272 Stimmen, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Juli 2026. An die Stelle der bisherigen Technologievorgabe treten zwei neue Instrumente: eine gestufte Beimischungspflicht für neue fossile Heizungen ab 2029 und eine Quote für Brennstofflieferanten ab 2028. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Pflichten entfallen sind, welche neu hinzukommen und welche Fristen bis 2040 gelten.
📌 Das Wichtigste in Kürze
- •Das neue Heizungsgesetz 2026 heißt offiziell Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und gilt seit dem 29. Juli 2026.
- •Die 65-Prozent-Regel für neu eingebaute Heizungen ist ersatzlos gestrichen (§ 71 GEG alte Fassung).
- •Die Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel entfällt ebenfalls (§ 72 GEG alte Fassung).
- •Neue Gas- und Ölheizungen benötigen ab 2029 einen Bioanteil von 10 Prozent, ab 2040 von 60 Prozent (Bio-Treppe).
- •Die Heizungsförderung 2026 liegt seit 21. Juli bei 30 Prozent Grundförderung und maximal 22.400 Euro Zuschuss.
Pflichtanteil erneuerbarer Energien beim Heizungstausch
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Stand: 29. Juli 2026, zuvor 65 Prozent nach § 71 GEG
Was das neue Heizungsgesetz 2026 konkret ändert
Das neue Heizungsgesetz 2026 ersetzt die Technologievorgabe des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Wahlfreiheit zwischen Heizsystemen. Zulässig sind beim Austausch im Bestand seit dem 29. Juli 2026 Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Wärmenetz, Solarthermie, Biomasseheizungen, Hybridlösungen sowie Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen. Die Bundesregierung bezeichnet diesen Schritt als technologieoffene Neuausrichtung der Gebäudepolitik. Der Zielrahmen bleibt unverändert: Ab 2045 müssen die eingesetzten Brennstoffe klimaneutral sein.
65-Prozent-Regel und Kopplung an die Wärmeplanung entfallen
Die Pflicht, jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, ist mit der Streichung der Paragrafen 71 sowie 71b bis 71p entfallen. Damit endet mit dem Heizungsgesetz 2026 auch die Kopplung der Heizungsvorgaben an die kommunale Wärmeplanung: Bislang griff die Vorgabe in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern spätestens Mitte 2026, in kleineren Kommunen spätestens Mitte 2028. Die kommunale Wärmeplanung selbst bleibt bestehen, ihre Datenanforderungen werden jedoch vereinfacht. Ebenfalls weggefallen ist die verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer neuen Öl- oder Gasheizung.
Austauschpflicht nach 30 Jahren ist gestrichen
Alte Heizkessel dürfen seit dem 29. Juli 2026 unabhängig von ihrem Alter weiterlaufen. Der frühere § 72 GEG untersagte den Betrieb von Konstanttemperaturkesseln mit 4 bis 400 Kilowatt Nennleistung, sobald diese älter als 30 Jahre waren. Das Heizungsgesetz 2026 hat diese Vorschrift ersatzlos gestrichen, ebenso das darin geregelte Betriebsverbot für fossile Heizkessel ab 2045. Eine funktionsfähige Altanlage darf daher weiter repariert und betrieben werden. Wirtschaftlich bleibt der Austausch dennoch relevant, weil der CO2-Preis und die ab 2028 beginnende Beimischungsquote die Brennstoffkosten erhöhen.
Bestandsschutz für vorhandene Heizungen
Die Bio-Treppe des neuen Heizungsgesetzes 2026 gilt ausschließlich für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die ab dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden. Anlagen aus den Jahren 2024 bis 2026 und ältere Heizungen sind nicht betroffen.
Bio-Treppe: Diese Pflichtanteile gelten ab 2029
Wer nach dem Heizungsgesetz 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab dem 1. Januar 2029 einen steigenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe einsetzen. Als klimaneutrale Brennstoffe zählen unter anderem Biomethan, Bioöl und biogenes Flüssiggas. Die Lieferanten unterliegen dabei einer Informationspflicht, damit der eingesetzte Anteil korrekt bemessen werden kann. Bis Ende 2028 gelten für neue fossile Heizungen keine Beimischungsvorgaben.
Grüngasquote und Grünheizölquote ab 2028
Parallel zur Bio-Treppe verpflichtet das Heizungsgesetz 2026 die Inverkehrbringer von Erdgas und Heizöl ab 2028 zu einer Beimischungsquote. Die Quote startet nach Angaben des Deutschen Bundestages zunächst bei unter einem Prozent und steigt anschließend schrittweise an. Zu den anrechenbaren grünen Gasen zählt der Gesetzentwurf ausdrücklich auch blauen, orangenen und türkisen Wasserstoff. Über diesen Weg leisten auch Bestandsheizungen einen Beitrag, ohne dass ihre Eigentümer selbst eine Nachweispflicht trifft. Die konkrete Ausgestaltung der Quote regelt ein separates Gesetz, das die Bundesregierung bis Ende 2026 vorlegen will.
Zeitplan: So ist das Heizungsgesetz 2026 entstanden
🚀 Vom Eckpunktepapier zum geltenden Recht
24. Februar 2026
Eckpunkte der Koalition
CDU/CSU und SPD einigen sich auf ein technologieoffenes Nachfolgegesetz zum GEG.
13. Mai 2026
Kabinettsbeschluss
Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
22. Juni 2026
Anhörung mit deutlicher Kritik
Sachverständige bemängeln Bürokratie, Kostenrisiken und verfassungsrechtliche Fragen.
10. Juli 2026
Bundestag und Bundesrat beschließen
Namentliche Abstimmung: 322 Ja-Stimmen, 272 Nein-Stimmen, keine Enthaltungen.
29. Juli 2026
Kernregeln treten in Kraft
Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28. Juli, weitere Stufen folgen 2027, 2028 und 2030.
Das Gesetzgebungsverfahren zum Heizungsgesetz 2026 verlief in der Schlussphase ungewöhnlich schnell. Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 9. Juli 2026 ein Organstreitverfahren der Fraktion Die Linke für unzulässig erklärt hatte, setzte die Koalition die zweite und dritte Lesung kurzfristig auf die Tagesordnung. Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss nicht an, ein entsprechender Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg fand keine Mehrheit. Die Deutsche Umwelthilfe hat eine Verfassungsklage angekündigt.
Heizungsförderung 2026: Was die BEG-Reform verändert
Die Heizungsförderung wurde parallel zum neuen Heizungsgesetz 2026 zum 21. Juli 2026 neu geregelt. Das Heizungsgesetz 2026 selbst regelt die Förderhöhe nicht, diese ergibt sich aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die Grundförderung für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung bleibt bei 30 Prozent der förderfähigen Kosten und steht auch Vermietern offen. Gekürzt wurden dagegen die Bemessungsgrundlage und mehrere Boni: Der Effizienzbonus für Wärmepumpen und der Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen sind entfallen, der Klimageschwindigkeitsbonus sank von 20 auf 16 Prozent. Abgewickelt wird die Förderung weiterhin über das KfW-Programm 458.
Warum das Heizungsgesetz 2026 einen Zeitdruck bei der Förderung erzeugt
Der maximale Zuschuss sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich. Bis zum 31. Januar 2027 liegt der höchstmögliche Zuschuss für die erste Wohneinheit bei 22.400 Euro, also 80 Prozent von 28.000 Euro förderfähigen Kosten. Danach reduziert sich die Bemessungsgrundlage jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro, der Klimageschwindigkeitsbonus zusätzlich um vier Prozentpunkte pro Halbjahr. Für Mehrfamilienhäuser gelten gestaffelte Höchstbeträge von 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit. Laut Haufe ist für das erste Quartal 2027 zudem ein Wertschöpfungsbonus für in der EU gefertigte Wärmepumpen vorgesehen.

Neues Heizungsgesetz 2026 für Vermieter und Mieter
Vermieter, die in einem bestehenden Wohngebäude eine neue fossile Heizung einbauen, beteiligen sich künftig stärker an den laufenden Kosten. Ab 2028 tragen Mieter in diesen Fällen noch die Hälfte der anfallenden Netzentgelte und des CO2-Preises. Ab 2029 übernehmen Vermieter zusätzlich die Hälfte der Mehrkosten für die vorgeschriebene Beimischung biogener Brennstoffe, allerdings begrenzt auf maximal 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs. Diese Kostenaufteilung ersetzt bei neuen fossilen Anlagen das bisherige Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes.
Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB bleibt unverändert bestehen. Vermieter können die Kosten eines Heizungstauschs weiterhin mit maximal 8 Prozent pro Jahr auf die Miete umlegen, gedeckelt auf 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren bei Ausgangsmieten über 7 Euro pro Quadratmeter. Wie sich die Investition steuerlich verteilen lässt, zeigt der Beitrag zur Abschreibung einer Immobilie.
Vorteile und Kritikpunkte im Überblick
✅ Argumente dafür
Position der Bundesregierung
- +Freie Wahl des Heizungssystems
- +Kein Zwangstausch alter Heizkessel
- +Beratungspflicht ist ersatzlos weg
- +Förderung bleibt bei 30 Prozent
⚠️ Argumente dagegen
Kritik aus der Sachverständigenanhörung
- −Neue Nachweis- und Dokumentation
- −Preisrisiko bei Biobrennstoffen
- −Verfassungsklage bereits angekündigt
- −Wärmeplanung verliert ihren Anker
Der Gesetzentwurf zum Heizungsgesetz 2026 beziffert die jährliche Entlastung für Bürgerinnen und Bürger auf 5,1 Milliarden Euro und den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auf 2,3 Milliarden Euro. Diese Zahlen waren in der Anhörung am 22. Juni 2026 umstritten, weil sich die künftigen Preise für biogene Brennstoffe nach Einschätzung mehrerer Sachverständiger nicht seriös prognostizieren lassen. Die zentralen Vorgaben des Gesetzes werden 2030 daraufhin evaluiert, welchen Beitrag sie zu den Klimazielen im Gebäudesektor leisten.
Altes Gebäudeenergiegesetz und Heizungsgesetz 2026 im Vergleich
Häufig gestellte Fragen
🎯 Fazit
Das neue Heizungsgesetz 2026 verlagert den Druck von der Investitionsentscheidung auf die Betriebskosten. Wer heute eine Heizung tauscht, unterliegt keiner Technologievorgabe mehr, trägt bei einer fossilen Anlage aber ab 2029 das Preisrisiko der Bio-Treppe bis zu 60 Prozent Bioanteil im Jahr 2040. Für Bestandsheizungen entsteht kein akuter Handlungsbedarf, da die 30-Jahre-Austauschpflicht entfallen ist. Wirtschaftlich sprechen weiterhin der CO2-Preis, der Verbrauch und die ab Februar 2027 halbjährlich sinkende Förderung für einen frühen Austausch. Da 2030 eine Evaluierung der Klimawirkung ansteht und eine Verfassungsklage angekündigt ist, bleibt der rechtliche Rahmen des Gebäudemodernisierungsgesetzes über die Legislaturperiode hinaus beobachtungsbedürftig.
Quellenverzeichnis
Offizielle Quellen
Deutscher Bundestag – Beschluss der Heizungsgesetz-Novelle am 10. Juli 2026
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw28-de-heizungsgesetz-1194534
Bundesregierung – Gebäudemodernisierungsgesetz, Verkündung und Inkrafttreten
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-2430284
GEG-Infoportal des Bundes – Chronologie des Gesetzgebungsverfahrens
https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/GModG_News/GModG_Chronologie.html
Fachpublikationen
Haufe – BEG-Förderung 2026, Fördersätze und Höchstbeträge
tab – Veröffentlichung des GModG im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026




