GoBD: Digitale Belegablage auf einem Monitor mit Schutzschild

GoBD: Bedeutung, Grundsätze und Verfahrensdokumentation

Die GoBD sind die Vorgaben der Finanzverwaltung für eine ordnungsgemäße Buchführung in elektronischer Form. Sie legen fest, wie Unternehmen Bücher, Belege und Aufzeichnungen digital erfassen, unveränderbar speichern, aufbewahren und dem Finanzamt bei einer Außenprüfung zugänglich machen. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 28. November 2019, das 2024 an das DAC7-Umsetzungsgesetz und 2025 an die E-Rechnungspflicht angepasst wurde.

Die GoBD betreffen nicht nur Konzerne, sondern jede Buchführung und jede steuerliche Aufzeichnung, auch bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern, Freiberuflern und Kleinunternehmern. Wie genau die Finanzämter hinschauen, zeigt die Betriebsprüfungsstatistik des BMF: 2024 prüften die Länder 140.764 Betriebe und erzielten ein Mehrergebnis von rund 10,9 Milliarden Euro. Ist die Buchführung nicht GoBD-konform, darf das Finanzamt schätzen. Seit 2025 kommen zwei Neuerungen hinzu: Buchungsbelege müssen nur noch acht statt zehn Jahre aufbewahrt werden, und E-Rechnungen sind im strukturierten XML-Format zu archivieren. Grundsätze, Aufbewahrungsfristen, Verfahrensdokumentation und eine Checkliste zeigen Schritt für Schritt, worauf es bei der Umsetzung im Unternehmen ankommt.

📌 Das Wichtigste in Kürze

  • •Die GoBD sind ein BMF-Schreiben vom 28.11.2019 und regeln elektronische Buchführung, Aufbewahrung und den Datenzugriff des Finanzamts.
  • •Sechs Grundsätze gelten: Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Erfassung, Ordnung und Unveränderbarkeit.
  • •Seit dem 1.1.2025 sind Buchungsbelege 8 Jahre aufzubewahren, Bücher und Jahresabschlüsse weiterhin 10 Jahre.
  • •Eine Verfahrensdokumentation muss beschreiben, wie Belege erfasst, verarbeitet und archiviert werden.
  • •Eine amtliche GoBD-Zertifizierung für Software gibt es nicht; Testate Dritter binden das Finanzamt nicht.

Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege

8 Jahre

seit 1. Januar 2025, zuvor 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO)

GoBD: Bedeutung und Rechtsgrundlage

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Definition: GoBD

GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Das Bundesministerium der Finanzen legt darin fest, wie die Finanzverwaltung die Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung auf IT-gestützte Buchführung anwendet.

Das Regelwerk ist kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsanweisung. Das BMF hat sie nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erlassen. Sie binden unmittelbar die Finanzämter, bestimmen über die Betriebsprüfung aber die Praxis in jedem Unternehmen. Die gesetzlichen Pflichten selbst stehen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch.

Zentrale Normen sind § 145 AO, nach dem ein sachverständiger Dritter sich in angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle verschaffen können muss, und § 146 AO mit der Pflicht, Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu führen. Aufbewahrung und Datenzugriff regelt § 147 AO. Handelsrechtlich entsprechen §§ 238, 239 und 257 HGB diesen Anforderungen.

Für wen die GoBD gelten

Die GoBD gelten für alle, die nach Steuer- oder Handelsrecht Bücher führen oder Aufzeichnungen erstellen müssen. Buchführungspflichtig sind Kaufleute nach § 238 HGB sowie nach § 141 AO gewerbliche Unternehmer mit mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Jahr. Ausdrücklich erfasst sind laut Randziffer 4 auch die Aufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschuss-Rechnern nach § 4 Abs. 3 EStG.

Für Kleinunternehmer gibt es keine Ausnahme von diesen Grundsätzen, wohl aber eine Erleichterung bei der Umsetzung: Nach Randziffer 15 ist die Größe des Unternehmens zu berücksichtigen, wenn der Vorjahresumsatz unter der Grenze des § 19 Abs. 1 UStG liegt. Diese Grenze beträgt seit 2025 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Auch freiwillig geführte Bücher müssen die Ordnungsvorschriften erfüllen (§ 146 Abs. 6 AO).

Aktuelle Fassung der GoBD und ihre Änderungen

Die geltende Fassung beruht auf dem BMF-Schreiben vom 28. November 2019, das seit dem 1. Januar 2020 anzuwenden ist und die erste Fassung vom 14. November 2014 ersetzt hat. Das Schreiben wurde seitdem zweimal geändert: am 11. März 2024 wegen des DAC7-Umsetzungsgesetzes und am 14. Juli 2025 wegen der E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich. Die amtlichen Texte aller drei Fassungen stellt das Bayerische Landesamt für Steuern bereit.

🗓️ Entwicklung der GoBD bis 2027

14.11.2014

Erste GoBD

Das BMF fasst die Vorgängerregeln GoBS und GDPdU in einem Schreiben zusammen.

28.11.2019

Neufassung

Die heute maßgebliche Fassung gilt seit dem 1. Januar 2020.

11.03.2024

Erste Änderung

Anpassung an das DAC7-Umsetzungsgesetz, „Datenüberlassung“ ersetzt „Datenträgerüberlassung“; anzuwenden ab 1. April 2024.

01.01.2025

Kürzere Frist, Kassenmeldung

Buchungsbelege nur noch 8 Jahre aufbewahren; Kassen werden über Mein ELSTER gemeldet.

14.07.2025

Zweite Änderung

Anpassung an die E-Rechnung: Der strukturierte Datensatz ist das maßgebliche Dokument.

01.01.2027

E-Rechnung beim Versand

Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen E-Rechnungen ausstellen.

Die sechs GoBD-Grundsätze im Überblick

Das BMF-Schreiben fasst die Ordnungsvorschriften in sechs Grundsätzen zusammen (Randziffer 26 ff.). Sie gelten für die gesamte Dauer der Aufbewahrungsfrist, und Kostengründe rechtfertigen nach Randziffer 29 keine Abweichung. Jeder Grundsatz ist in eigenen Randziffern des BMF-Schreibens konkretisiert.

GoBD-Grundsatz Kernanforderung Randziffer
Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit Jeder Vorgang lässt sich vom Beleg bis zum Abschluss und zurück verfolgen 30–35
Vollständigkeit Alle Geschäftsvorfälle werden lückenlos und einzeln erfasst 36–43
Richtigkeit Belege und Buchungen geben die Verhältnisse zutreffend wieder 44
Zeitgerechte Buchungen Kasse täglich, unbare Vorgänge innerhalb von 10 Tagen 45–52
Ordnung Systematische Ablage, Unterlagen sind schnell auffindbar 53–57
Unveränderbarkeit Änderungen bleiben erkennbar, der ursprüngliche Inhalt bleibt feststellbar 58–60

Zeitgerechte Erfassung: Fristen für Kasse und unbare Vorgänge

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO täglich festzuhalten (Randziffer 48). Für unbare Geschäftsvorfälle hält Randziffer 47 eine Erfassung innerhalb von zehn Tagen für unbedenklich. Die eigentliche Buchung im Hauptbuch darf bis zum Ablauf des folgenden Monats erfolgen, wenn die Vorgänge vorher laufend in Grundaufzeichnungen erfasst sind (Randziffern 50 bis 52).

Ein Beispiel: Geht am 3. November 2026 eine Eingangsrechnung ein, die per Überweisung bezahlt wird, sollte sie spätestens am 13. November in den Grundaufzeichnungen stehen. Die Buchung im Hauptbuch kann dann bis zum 31. Dezember 2026 nachfolgen.

Unveränderbarkeit und Protokollierung

Nach § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Das BMF-Schreiben überträgt das in den Randziffern 58 bis 60 und 107 bis 112 auf IT-Systeme: Änderungen müssen protokolliert werden, und die Ablage in einem einfachen Dateisystem erfüllt die Anforderung ohne zusätzliche Maßnahmen in der Regel nicht (Randziffer 110). Bearbeitbare Tabellen oder Office-Dateien ohne Änderungsprotokoll sind deshalb kein GoBD-konformes Archiv.

Aufbewahrungsfristen nach GoBD und Abgabenordnung

Die Aufbewahrungsfristen stehen in § 147 Abs. 3 AO und § 257 Abs. 4 HGB, das BMF-Schreiben regelt die Form der Aufbewahrung. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 23. Oktober 2024 sank die Frist für Buchungsbelege zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre. Die kürzere Frist gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 31. Dezember 2024 noch nicht abgelaufen war (Art. 97 § 19a EGAO).

Unterlagen Frist Beispiele
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte 10 Jahre Hauptbuch, Journal, Bilanz
Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen 10 Jahre Verfahrensdokumentation
Buchungsbelege 8 Jahre Rechnungen, Kontoauszüge, Quittungen
Buchungsbelege von Banken, Versicherern, Wertpapierinstituten 10 Jahre Sonderregel § 257 Abs. 4 HGB
Handels- und Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich relevante Unterlagen 6 Jahre Angebote, Auftragsbestätigungen, Geschäfts-E-Mails

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage entstanden ist. Belege aus dem Jahr 2018 dürfen damit grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 vernichtet werden. Eine Ausnahme gilt, solange die steuerliche Festsetzungsfrist noch offen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 5 AO), etwa wegen einer laufenden Außenprüfung. Bücher und Abschlüsse beschreibt der Beitrag zum Jahresabschluss näher; für die sichere Vernichtung gelten die Schutzklassen der DIN 66399, die der Beitrag zur Datenträgervernichtung erläutert.

E-Rechnungen GoBD-konform archivieren

Seit der zweiten GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 reicht es bei E-Rechnungen, nur den strukturierten Teil aufzubewahren (Randziffer 119). Die bildhafte Darstellung einer hybriden Rechnung im ZUGFeRD-Format muss zusätzlich nur archiviert werden, wenn sie weitere steuerlich relevante Angaben enthält, etwa Buchungsvermerke. Beim Umwandeln in andere Formate darf der XML-Datensatz nicht verloren gehen (Randziffer 125).

Eingangsrechnungen sind im empfangenen Format aufzubewahren (Randziffer 131). Wie XRechnung und ZUGFeRD aufgebaut sind, zeigt der Beitrag zum E-Rechnung-Beispiel; welche Übergangsfristen bis 2028 gelten, fasst der Beitrag zur E-Rechnungspflicht zusammen.

Ersetzendes Scannen von Papierbelegen

Papierbelege dürfen nach dem Scannen vernichtet werden, wenn die Wiedergabe mit dem Original übereinstimmt und das Verfahren dokumentiert ist (Randziffern 130 bis 141). Empfohlen wird dafür eine Organisationsanweisung, die festlegt, wer wann welche Belege scannt und wie die Qualität kontrolliert wird. Eine elektronische Signatur oder ein Zeitstempel ist steuerlich nicht erforderlich, eine farbige Wiedergabe nur, wenn die Farbe Beweisfunktion hat.

Originale bleiben aufzubewahren, wenn andere Vorschriften das verlangen. Als freiwillige Orientierung für sichere Scanprozesse dient die Technische Richtlinie BSI TR-03138 (RESISCAN), deren Anwendung allerdings nicht verpflichtend ist.

✅ Vorteile des Scannens

Ersetzendes Scannen nach GoBD

  • +Kein Papierarchiv über 8 Jahre
  • +Belege per Volltextsuche finden
  • +Schneller Datenzugriff bei Prüfung
  • +Zugriff im Team von jedem Ort

⚠️ Nachteile des Scannens

Aufwand und Risiken der Umstellung

  • −Organisationsanweisung nötig
  • −Scanqualität laufend prüfen
  • −Manche Originale weiter aufheben
  • −Systemwechsel braucht Datenexport

Verfahrensdokumentation nach GoBD: Pflicht und Inhalt

Die Verfahrensdokumentation beschreibt den organisatorisch und technisch vorgesehenen Ablauf vom Eingang eines Belegs über Erfassung und Verarbeitung bis zur Archivierung und maschinellen Auswertbarkeit (Randziffer 152). Sie muss für die gesamte Aufbewahrungsfrist belegen, dass das dokumentierte Verfahren dem tatsächlich gelebten entspricht (Randziffer 154). Als Organisationsunterlage unterliegt sie selbst der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist.

Nach Randziffer 153 besteht eine Verfahrensdokumentation aus vier Teilen:

  • Allgemeine Beschreibung: Unternehmen, Organisation, Zuständigkeiten und eingesetzte Systeme
  • Anwenderdokumentation: wie Mitarbeitende Belege erfassen, prüfen, freigeben und buchen
  • Technische Systemdokumentation: Programme, Schnittstellen, Datenstrukturen und Speicherorte
  • Betriebsdokumentation: Datensicherung, Zugriffsrechte, Updates und Versionswechsel

Fehlt die Verfahrensdokumentation oder ist sie lückenhaft, führt das nach Randziffer 155 allein noch nicht zur Verwerfung der Buchführung, solange die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigt ist. In der Betriebsprüfung trägt das Unternehmen aber die Last, die Ordnungsmäßigkeit anders zu belegen. Eine aktuelle Verfahrensdokumentation ist damit die wirksamste Absicherung gegen Hinzuschätzungen.

Kassen und TSE: besondere Pflichten im Bargeschäft

Elektronische Kassensysteme brauchen nach § 146a AO eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), und für jeden Geschäftsvorfall ist ein Beleg auszugeben. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Kassen zudem über Mein ELSTER beim Finanzamt gemeldet werden. Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, waren laut BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 bis zum 31. Juli 2025 zu melden; neue Kassen und Außerbetriebnahmen sind innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Miete und Leasing zählen bei der Meldepflicht als Anschaffung. Welche Funktionen und Kosten moderne Kassensysteme mitbringen, zeigt der Beitrag zum POS-System. Verstöße gegen die Kassenpflichten können nach § 379 Abs. 6 AO mit bis zu 25.000 Euro Bußgeld geahndet werden, wenn dadurch eine Steuerverkürzung möglich wird.

GoBD: Offener Ordner mit Prozesssymbolen zur Verfahrensdokumentation

Datenzugriff des Finanzamts bei der Außenprüfung

Bei einer Außenprüfung darf das Finanzamt nach § 147 Abs. 6 AO auf die steuerlich relevanten Daten zugreifen. Das BMF-Schreiben unterscheidet drei Formen: den unmittelbaren Zugriff (Z1) mit Nur-Lese-Rechten im System des Unternehmens, den mittelbaren Zugriff (Z2), bei dem das Unternehmen Auswertungen nach Vorgabe des Prüfers erstellt, und die Datenüberlassung (Z3), bei der die Daten maschinell auswertbar übergeben werden, auch über eine Datenaustauschplattform (Randziffern 165 bis 169). Die Kosten trägt das Unternehmen.

Der Zugriff ist auf die jeweilige Außenprüfung beschränkt (Randziffer 159). Nach einem Systemwechsel genügt es, wenn die Daten nach Ablauf des fünften Kalenderjahres auf einem maschinell auswertbaren Datenträger vorliegen. Laut BMF-Monatsbericht November 2025 waren 2024 bundesweit 12.359 Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer im Einsatz.

Folgen von Verstößen gegen die GoBD

Eine ordnungsgemäße Buchführung ist nach § 158 AO der Besteuerung zugrunde zu legen. Gibt es Anlass, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, entfällt diese Vermutung, und das Finanzamt kann nach § 162 AO schätzen. Der Bundesfinanzhof verlangt dabei eine Gewichtung der Mängel: Eine Vollschätzung ist nur bei schwerwiegenden Mängeln zulässig, ein objektiv manipulierbares Kassensystem ist aber bereits ein formeller Mangel (BFH, Urteil vom 28.11.2023, X R 3/22).

Verstoß Mögliche Folge Rechtsgrundlage
Formelle Mängel mit sachlichem Gewicht Verwerfung der Buchführung, Hinzuschätzung §§ 158, 162 AO
Datenzugriff nicht eingeräumt Verzögerungsgeld 2.500 bis 250.000 Euro § 146 Abs. 2c AO
Mitwirkung in der Außenprüfung verzögert 75 Euro je Kalendertag, höchstens 150 Tage § 200a Abs. 2 AO
Kasse ohne TSE oder nicht ordnungsgemäß genutzt Bußgeld bis 25.000 Euro § 379 Abs. 6 AO

Das Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a AO gilt für Steuern, die nach dem 31. Dezember 2024 entstehen, sowie für Prüfungsanordnungen ab 2025. Im Wiederholungsfall oder bei Unternehmen ab 12 Millionen Euro Umsatz kann ein Zuschlag von bis zu 25.000 Euro je Kalendertag hinzukommen.

GoBD-konform arbeiten: Software, Testate und Checkliste

Eine amtliche GoBD-Zertifizierung gibt es nicht. Die Finanzverwaltung erteilt nach Randziffer 180 keine Positivtestate, und Zertifikate oder Testate Dritter entfalten für das Finanzamt keine Bindungswirkung (Randziffer 181). Software-Anbieter mit „GoBD-konform“-Siegel liefern damit nur eine Grundlage: Ob die Buchführung den Vorgaben entspricht, hängt von Einstellungen, Zugriffsrechten und gelebten Abläufen im Unternehmen ab.

Staatlich zertifiziert werden ausschließlich die technischen Sicherheitseinrichtungen für Kassen durch das BSI. Für Lohnbuchhaltung, Warenwirtschaft und Fakturierung gelten dieselben Grundsätze wie für die Finanzbuchhaltung; Hinweise zur digitalen Lohnabrechnung enthält ein eigener Beitrag. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Prüfpunkte zusammen.

✅ GoBD-Checkliste für Unternehmen

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Verfahrensdokumentation erstellt und auf aktuellem Stand

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Belege unveränderbar und mit Änderungsprotokoll archiviert

✓

Kasse täglich, unbare Vorgänge binnen 10 Tagen erfasst

✓

E-Rechnungen im Originalformat mit XML-Datensatz gespeichert

✓

Kassensystem mit TSE über Mein ELSTER gemeldet

✓

Datenexport für die Betriebsprüfung getestet, Fristen im Löschkonzept hinterlegt

Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet die Abkürzung GoBD?▼
GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Es handelt sich um ein BMF-Schreiben vom 28. November 2019, das 2024 und 2025 geändert wurde. Das Regelwerk ist eine Verwaltungsanweisung und bindet die Finanzämter. Sie konkretisieren die Ordnungsvorschriften der §§ 145 bis 147 AO für elektronische Buchführung, Aufbewahrung und Datenzugriff.
Gelten die GoBD auch für Kleinunternehmer und Freiberufler?▼
Die GoBD gelten auch für Kleinunternehmer und Freiberufler, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Randziffer 4 nennt ausdrücklich die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei Unternehmen unter der Kleinunternehmergrenze von 25.000 Euro Vorjahresumsatz ist laut Randziffer 15 die Größe des Betriebs bei den Anforderungen zu berücksichtigen. Eine vollständige Befreiung gibt es nicht.
Was gehört in eine Verfahrensdokumentation?▼
Eine Verfahrensdokumentation besteht nach Randziffer 153 des BMF-Schreibens aus vier Teilen: einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Sie beschreibt den Weg eines Belegs von der Entstehung über Erfassung und Verarbeitung bis zur Archivierung. Als Organisationsunterlage ist sie zehn Jahre aufzubewahren und muss mit dem tatsächlich gelebten Verfahren übereinstimmen.
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?▼
Rechnungen sind als Buchungsbelege seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre aufzubewahren, zuvor waren es zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung entstanden ist. Belege aus 2018 dürfen damit ab dem 1. Januar 2027 vernichtet werden, sofern keine Festsetzungsfrist mehr offen ist. Für Banken und Versicherer gelten weiterhin zehn Jahre.
Gibt es eine offizielle GoBD-Zertifizierung für Software?▼
Eine offizielle GoBD-Zertifizierung gibt es nicht. Die Finanzverwaltung erteilt nach Randziffer 180 keine Positivtestate, und Testate von Wirtschaftsprüfern oder Software-Herstellern binden das Finanzamt nicht (Randziffer 181). Entscheidend ist, wie die Software im Unternehmen eingesetzt wird. Staatlich zertifiziert werden nur die technischen Sicherheitseinrichtungen für elektronische Kassen durch das BSI. Ein Herstellersiegel ersetzt deshalb weder die Verfahrensdokumentation noch eigene Kontrollen.
Was droht bei Verstößen gegen die GoBD?▼
Bei Verstößen kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Wird der Datenzugriff verweigert, droht ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro (§ 146 Abs. 2c AO). Für verzögerte Mitwirkung in der Außenprüfung fallen 75 Euro je Kalendertag an, für Verstöße bei Kassensystemen Bußgelder bis 25.000 Euro.

🎯 Fazit

Die GoBD sind der Maßstab, an dem das Finanzamt jede digitale Buchführung misst, vom Konzern bis zum Freiberufler mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Wer sie erfüllt, behält die Beweiskraft der eigenen Bücher; wer sie verfehlt, riskiert Schätzungen und Verzögerungsgelder. Den größten Hebel haben drei Maßnahmen: eine aktuelle Verfahrensdokumentation, ein unveränderbares Archiv mit Protokoll und die zeitgerechte Erfassung von Kasse und unbaren Vorgängen. Mit der E-Rechnungspflicht ab 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz kommt die Archivierung im XML-Originalformat hinzu, und Belege aus 2018 dürfen ab Januar 2027 grundsätzlich vernichtet werden. Ein Software-Siegel ersetzt diese Arbeit nicht, ein getesteter Datenexport für die Betriebsprüfung dagegen spart im Ernstfall Zeit und Geld.

Quellenverzeichnis

BMF-Schreiben und Verwaltung

Bayerisches Landesamt für Steuern – Außenprüfung

https://www.lfst.bayern.de/steuerinfos/weitere-themen/aussenpruefung

BMF – Mitteilungspflicht für Kassen nach § 146a Abs. 4 AO vom 28.06.2024 (Kopie IHK)

https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6325954/f6aea825353bceaa32423ad1d885358f/bmf-schreiben-28-06-2024-data.pdf

Gesetze und Rechtsprechung

§ 146 AO – Ordnungsvorschriften für Buchführung und Aufzeichnungen

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html

§ 146a AO – Ordnungsvorschrift für elektronische Aufzeichnungssysteme

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146a.html

§ 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html

§ 200a AO – Mitwirkungsverzögerungsgeld

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__200a.html

Art. 97 § 19a EGAO – Übergangsregel Aufbewahrungsfristen

https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__19a.html

BFH, Urteil vom 28.11.2023 – X R 3/22 (Kassenmängel und Schätzung)

https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE202410062/