Der Mindestlohn 2027 beträgt 14,60 Euro brutto je Zeitstunde und gilt ab dem 1. Januar 2027 für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Gegenüber dem Mindestlohn 2026 von 13,90 Euro steigt die gesetzliche Lohnuntergrenze damit um 70 Cent oder 5,04 Prozent. Festgelegt ist der Wert in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025, die beide Erhöhungsstufen für 2026 und 2027 verbindlich regelt – ein weiteres Gesetzgebungsverfahren ist nicht erforderlich. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht der Mindestlohn 2027 einem Monatslohn von 2.530,67 Euro brutto. Das Statistische Bundesamt schätzt, dass von der zweiten Erhöhungsstufe bis zu 7 Millionen Jobs betroffen sind. Für Beschäftigte stellt sich die Frage, welcher Monatsbetrag sich bei Teilzeit ergibt und wer vom Anspruch ausgenommen ist. Mit dem Mindestlohn 2027 steigt auch die Minijob-Grenze von 603 Euro auf 633 Euro pro Monat. Arbeitgeber müssen Stundenlöhne, Minijob-Verträge und Arbeitszeitkonten zum Jahreswechsel prüfen. Der Überblick zeigt Höhe und Rechtsgrundlage, Monatswerte nach Wochenstunden, Ausnahmen, Arbeitgeberpflichten und die Entwicklung seit 2015.
📌 Das Wichtigste in Kürze
- •Der Mindestlohn 2027 liegt bei 14,60 Euro brutto je Stunde und gilt ab dem 1. Januar 2027.
- •Gegenüber dem Mindestlohn 2026 von 13,90 Euro beträgt die Erhöhung 70 Cent oder 5,04 Prozent.
- •Bei 40 Wochenstunden ergibt sich ein Monatslohn von 2.530,67 Euro brutto, 121,34 Euro mehr als 2026.
- •Die Minijob-Grenze 2027 steigt automatisch von 603 Euro auf 633 Euro pro Monat.
- •Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss und Pflichtpraktikanten.
Gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2027
14,60 €
brutto je Zeitstunde, zuvor 13,90 Euro (Stand: Oktober 2026)
Mindestlohn 2027: Höhe und Rechtsgrundlage
Der Mindestlohn 2027 von 14,60 Euro brutto je Zeitstunde ist rechtsverbindlich festgelegt. Grundlage ist § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) vom 5. November 2025, verkündet im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 268. Die Verordnung nennt zwei Stufen: 13,90 Euro ab dem 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027. Laut Bundesregierung entspricht das über beide Stufen einer Erhöhung um 13,88 Prozent gegenüber den 12,82 Euro des Jahres 2025.
Der gesetzliche Mindestlohn ist eine Bruttogröße und bezieht sich auf jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Rechtlich verankert ist der Anspruch in § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG): Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns. Die konkrete Höhe passt die Bundesregierung per Rechtsverordnung an, nachdem die Mindestlohnkommission einen Vorschlag beschlossen hat.
Wie die Erhöhung auf 14,60 Euro zustande kam
Die Mindestlohnkommission hat die Erhöhung auf 14,60 Euro am 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, wie die Bundesregierung in Drucksache 21/1403 bestätigt. Grundlage war ein Vermittlungsvorschlag der Kommissionsvorsitzenden Christiane Schönefeld. Das Bundeskabinett setzte den Beschluss am 29. Oktober 2025 per Verordnung um; nach § 11 MiLoG ist dafür keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Die Zeitleiste zeigt die Schritte vom Kommissionsbeschluss bis zur zweiten Erhöhungsstufe.
📅 Mindestlohn 2027: Vom Beschluss zur zweiten Stufe
27. Juni 2025
Beschluss der Mindestlohnkommission
Die Kommission empfiehlt einstimmig zwei Stufen: 13,90 Euro für 2026 und 14,60 Euro für 2027.
29. Oktober 2025
Kabinettsbeschluss
Die Bundesregierung beschließt die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung ohne inhaltliche Änderung.
7. November 2025
Verkündung im Bundesgesetzblatt
Die Verordnung vom 5. November 2025 erscheint im BGBl. 2025 I Nr. 268 und ist damit rechtsverbindlich.
1. Januar 2026
Erste Stufe: 13,90 Euro
Der Mindestlohn steigt von 12,82 Euro um 8,42 Prozent auf 13,90 Euro je Stunde.
1. Januar 2027
Zweite Stufe: 14,60 Euro
Der Mindestlohn steigt um weitere 5,04 Prozent auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.
2027
Nächster Kommissionsbeschluss
Turnusgemäß entscheidet die Mindestlohnkommission über die Anpassung ab 2028.
Mindestlohnkommission und 60-Prozent-Referenzwert
Die Mindestlohnkommission ist ein ständiges Gremium der Tarifpartner und entscheidet nach § 9 MiLoG alle zwei Jahre über die Anpassung des Mindestlohns. Stimmberechtigt sind die oder der Vorsitzende sowie je drei Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften; zwei Mitglieder aus der Wissenschaft beraten ohne Stimmrecht. Die Kommission orientiert sich im Rahmen einer Gesamtabwägung an der nachlaufenden Tarifentwicklung.
Seit einer Änderung ihrer Geschäftsordnung im Januar 2025 berücksichtigt die Mindestlohnkommission zusätzlich einen Referenzwert von 60 Prozent des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten. Der Referenzwert stammt aus der EU-Mindestlohnrichtlinie (EU) 2022/2041. Der im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD als erreichbar bezeichnete Mindestlohn von 15 Euro wird mit dem Mindestlohn 2027 von 14,60 Euro nicht erreicht; die Differenz beträgt 40 Cent je Stunde.
Mindestlohn 2027 pro Monat: Monatslohn nach Wochenstunden
Der Monatslohn zum Mindestlohn 2027 ergibt sich aus Stundenlohn mal monatlichen Arbeitsstunden. Für die Umrechnung von Wochen- auf Monatsstunden gilt der Faktor 13/3 (rund 4,33), weil ein Jahr 52 Wochen und 12 Monate hat. Bei 40 Wochenstunden fallen damit 173,33 Arbeitsstunden pro Monat an, was einen Bruttomonatslohn von 2.530,67 Euro ergibt.
Vollzeitbeschäftigte zum Mindestlohn erhalten 2027 brutto 121,34 Euro pro Monat und 1.456 Euro pro Jahr mehr als 2026. Bei 40 Wochenstunden summiert sich der Jahresbruttolohn auf 30.368 Euro. Die Tabelle zeigt die Monatswerte für gängige Teilzeit- und Vollzeitmodelle im Vergleich zum Mindestlohn 2026.
Ein fest vereinbartes Monatsgehalt erfüllt den Mindestlohn 2027 nur, wenn es geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden mindestens 14,60 Euro ergibt. Ein Gehalt von 2.450 Euro brutto bei 40 Wochenstunden entspricht einem Stundenlohn von 14,13 Euro und liegt ab Januar 2027 um 80,67 Euro pro Monat unter der Lohnuntergrenze. Überstunden erhöhen den Prüfmaßstab, weil jede zusätzliche Stunde ebenfalls mindestens mit dem Mindestlohn vergütet sein muss.
Mindestlohn brutto oder netto?
Der Mindestlohn ist immer ein Bruttobetrag. Die 14,60 Euro beziehen sich laut MiLoV5 ausdrücklich auf das Bruttoentgelt je Zeitstunde, von dem Lohnsteuer, gegebenenfalls Kirchensteuer und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abgehen. Der Nettobetrag hängt von Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchenzugehörigkeit und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab.
Ein bundeseinheitlicher Nettowert für den Mindestlohn existiert deshalb nicht. Steuerliche Grenzwerte wie der Grundfreibetrag werden separat festgelegt; die geltenden Werte fasst der Beitrag zu Lohnsteuer-Freibeträgen und Grenzen zusammen. Überzahlte Lohnsteuer lässt sich über die Steuererklärung zurückholen.
Mindestlohn 2027 im Minijob und Midijob
Die Minijob-Grenze 2027 steigt mit dem Mindestlohn automatisch auf 633 Euro pro Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit Oktober 2022 in § 8 Abs. 1a SGB IV dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2027 ergibt die Rechnung 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro, wie auch die Minijob-Zentrale ausweist; 2026 lag die Grenze bei 603 Euro.
Zum Mindestlohn 2027 sind im Minijob rund 43 Arbeitsstunden pro Monat möglich, etwa zehn Stunden pro Woche. Der Übergangsbereich für Midijobs beginnt 2027 bei 633,01 Euro und endet bei 2.000 Euro. Berechnung, Stundengrenzen und Sonderfälle erläutert der Beitrag zur Minijob-Grenze 2027.
Anspruch auf den Mindestlohn 2027: Wer ihn erhält und wer nicht
Anspruch auf den Mindestlohn 2027 haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind – unabhängig von Arbeitszeitmodell, Branche oder Staatsangehörigkeit. Das gilt für Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Minijobber, Aushilfen, Saisonkräfte, Werkstudierende sowie beschäftigte Rentnerinnen und Rentner. Nach § 20 MiLoG sind auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, ihren in Deutschland eingesetzten Beschäftigten den Mindestlohn zu zahlen.
Selbstständige und freie Mitarbeitende fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, weil kein Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit: Liegt eine Scheinselbstständigkeit vor, besteht für die geleisteten Stunden ein Anspruch auf den Mindestlohn.
Ausnahmen vom Mindestlohn nach § 22 MiLoG
Die Ausnahmen vom Mindestlohn regelt § 22 MiLoG abschließend. Betroffen sind vor allem Personen in Ausbildung, Praktika mit Bildungszweck und Jugendliche ohne Berufsabschluss. Für Langzeitarbeitslose gilt eine zeitlich begrenzte Ausnahme von sechs Monaten nach Arbeitsaufnahme.
Freiwillige Praktika nach abgeschlossenem Studium oder abgeschlossener Ausbildung fallen unter keine der Ausnahmen. Für ein solches Praktikum gilt der Mindestlohn 2027 ab dem ersten Tag, unabhängig von der Bezeichnung des Vertrags.
Auszubildende: Mindestausbildungsvergütung 2027
Auszubildende haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn 2027, sondern erhalten die Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Berufsbildungsgesetz. Für Ausbildungen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 beginnen, beträgt sie laut Bekanntmachung im BGBl. 2026 I Nr. 287 764 Euro im ersten Ausbildungsjahr, 902 Euro im zweiten, 1.031 Euro im dritten und 1.070 Euro im vierten Jahr. Gegenüber 2026 steigt der Einstiegswert laut Bundesinstitut für Berufsbildung um knapp 5,6 Prozent.
Branchenmindestlöhne und Tarifverträge
Branchenmindestlöhne gehen dem gesetzlichen Mindestlohn vor, sofern sie ihn nicht unterschreiten. Das regelt § 1 Abs. 3 MiLoG für Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, etwa in der Pflege. Tarifverträge dürfen den Mindestlohn 2027 ebenfalls nicht unterschreiten: Liegt eine Tarifstufe darunter, haben Beschäftigte ab Januar 2027 Anspruch auf die Differenz zu 14,60 Euro.

Mindestlohn 2027: Pflichten für Arbeitgeber zum Jahreswechsel
Arbeitgeber müssen zum 1. Januar 2027 alle Stundenlöhne unter 14,60 Euro anheben, ohne dass es einer Vertragsänderung bedarf. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes; Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten, sind nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam. Ein Verzicht der Beschäftigten ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich, eine Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
Fälligkeit und Arbeitszeitkonten
Der Mindestlohn 2027 ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Das regelt § 2 Abs. 1 MiLoG. Für Januar 2027 bedeutet das: Der Lohn muss spätestens am letzten Bankarbeitstag im Februar 2027 gezahlt sein, sofern vertraglich kein früherer Termin vereinbart ist.
Für Überstunden auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto gilt eine Sonderregel. Die eingestellten Stunden dürfen monatlich 50 Prozent der vertraglichen Arbeitszeit nicht übersteigen und müssen innerhalb von zwölf Kalendermonaten durch bezahlte Freizeit oder Auszahlung zum Mindestlohn ausgeglichen werden. Endet das Arbeitsverhältnis, ist der Ausgleich spätestens im folgenden Kalendermonat fällig.
Dokumentation, Kontrollen und Bußgelder
Für Minijobber und für Beschäftigte in Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz besteht eine Aufzeichnungspflicht. Nach § 17 MiLoG müssen Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach der Arbeitsleistung aufzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Zu den erfassten Branchen zählen unter anderem das Baugewerbe, das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie das Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe. Minijobs in Privathaushalten sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen.
Ob der Mindestlohn 2027 eingehalten wird, kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (§ 14 MiLoG). Sozialversicherungsbeiträge richten sich nach dem geschuldeten und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt (Entstehungsprinzip), sodass bei Betriebsprüfungen Beitragsnachforderungen auf Basis des Mindestlohns entstehen.
Bußgelder nach § 21 MiLoG
Wer den Mindestlohn 2027 nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, handelt ordnungswidrig. § 21 Abs. 3 MiLoG sieht dafür eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro vor. Verstöße gegen Melde-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten werden je nach Tatbestand mit bis zu 30.000 oder 50.000 Euro geahndet. Unabhängig vom Bußgeld bleibt der Nachzahlungsanspruch der Beschäftigten bestehen.
Mindestlohn 2026 und 2027 im Vergleich: Entwicklung seit 2015
Seit seiner Einführung am 1. Januar 2015 mit 8,50 Euro ist der gesetzliche Mindestlohn bis 2027 um 6,10 Euro gestiegen, ein Plus von 71,8 Prozent. Den größten Einzelschritt brachte der 1. Oktober 2022 mit einem Sprung von 10,45 Euro auf 12,00 Euro; der Gesetzgeber setzte den Wert damals per Gesetz und ohne Beschluss der Mindestlohnkommission fest. Seitdem erfolgen die Anpassungen wieder über Kommissionsbeschlüsse und Verordnungen.
Betroffene Jobs und Branchen
Vom Mindestlohn 2027 sind laut Statistischem Bundesamt bis zu 7 Millionen Beschäftigungsverhältnisse betroffen, rund 18 Prozent aller Jobs. Grundlage der Schätzung ist die Verdiensterhebung vom April 2025; die Verdienstsumme der betroffenen Jobs steigt rechnerisch um rund 4 Prozent oder 315 Millionen Euro. Destatis weist darauf hin, dass es sich um Obergrenzen handelt, da Lohnerhöhungen nach April 2025 nicht berücksichtigt sind.
Am stärksten betroffen ist das Gastgewerbe: Bei der ersten Stufe auf 13,90 Euro lagen dort 47 Prozent der Jobs unter der neuen Lohnuntergrenze. Mit 14,60 Euro liegt der Mindestlohn 2027 zudem über der Niedriglohnschwelle, die Destatis für April 2025 mit 14,32 Euro brutto je Stunde ermittelt hat.
✅ Vorteile für Beschäftigte
Effekte der zweiten Erhöhungsstufe
- +121 Euro mehr brutto bei 40 Stunden
- +Bis zu 7 Mio. Jobs mit Lohnzuwachs
- +Minijob-Grenze steigt auf 633 Euro
- +Über der Niedriglohnschwelle 2025
⚠️ Belastungen für Betriebe
Folgen für Arbeitgeber ab Januar 2027
- −Lohnkosten steigen um 5,04 Prozent
- −Rund 315 Mio. Euro mehr Lohnsumme
- −Zeiterfassung bei Minijobs Pflicht
- −Bußgeld bis 500.000 Euro bei Verstoß
Ausblick: Mindestlohn 2028
Für die Zeit ab 2028 enthält die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung keinen Wert. Über die nächste Anpassung entscheidet die Mindestlohnkommission turnusgemäß im Jahr 2027; anschließend setzt die Bundesregierung den Beschluss per Verordnung in Kraft. Bis eine neue Verordnung verkündet ist, gilt der Mindestlohn 2027 von 14,60 Euro unverändert fort, denn nach § 11 Abs. 1 MiLoG bleibt eine Anpassungsverordnung wirksam, bis eine neue sie ablöst.
Häufig gestellte Fragen
🎯 Fazit
Der Mindestlohn 2027 von 14,60 Euro ist rechtlich abgeschlossen und gilt ab dem 1. Januar 2027 ohne weiteren Beschluss. Für Vollzeitbeschäftigte bringt die zweite Stufe 121,34 Euro mehr pro Monat, für Minijobber eine Verdienstgrenze von 633 Euro bei unverändert rund 43 Stunden. Arbeitgeber sollten bis Dezember 2026 Stundenlöhne, fest vereinbarte Monatsgehälter, Minijob-Verträge und Arbeitszeitkonten gegen den neuen Wert prüfen. Ein Monatsgehalt unter 2.530,67 Euro bei 40 Wochenstunden erfordert eine Anpassung. Beschäftigte können den eigenen Stundenlohn selbst nachrechnen: Monatslohn geteilt durch Wochenstunden mal 13/3. Die Höhe ab 2028 legt die Mindestlohnkommission turnusgemäß 2027 fest; bis dahin bleibt der Mindestlohn 2027 die verbindliche Untergrenze.
Quellenverzeichnis
Gesetze und Verordnungen
Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung – BGBl. 2025 I Nr. 268
Mindestlohngesetz – § 2 Fälligkeit des Mindestlohns
Mindestlohngesetz – § 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Mindestlohngesetz – § 21 Bußgeldvorschriften
Mindestlohngesetz – § 22 Persönlicher Anwendungsbereich
Bekanntmachung zur Mindestvergütung für Berufsausbildungen (2027) – BGBl. 2026 I Nr. 287
https://www.gesetze-im-internet.de/bbimindvergfbek_2027/—-.html
Bundesregierung und Behörden
Bundesregierung – Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 Euro
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-steigt-2391010
Deutscher Bundestag – Drucksache 21/1403, Antwort der Bundesregierung zum Mindestlohnbeschluss
Minijob-Zentrale – Minijob 2027: Verdienstgrenze und Mindestlohn steigen
Bundesinstitut für Berufsbildung – Mindestausbildungsvergütung steigt 2027 auf 764 Euro
Statistik
Statistisches Bundesamt – Mindestlöhne und betroffene Beschäftigungsverhältnisse
https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Mindestloehne/_inhalt.html
Statistisches Bundesamt – Niedriglohnschwelle April 2025
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/12/PD25_434_623.html




