Die Minijob-Grenze 2027 steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro brutto im Monat. Grund ist der gesetzliche Mindestlohn, der zum selben Zeitpunkt von 13,90 Euro auf 14,60 Euro je Zeitstunde klettert. Seit 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze in § 8 SGB IV dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt und steigt automatisch mit. Bei durchgehender Beschäftigung ergibt sich daraus ein regelmäßiger Jahresverdienst von höchstens 7.596 Euro. Der zulässige Stundenumfang bleibt dabei nahezu unverändert bei rund 43 Stunden pro Monat. Für Arbeitgeber entsteht dennoch Handlungsbedarf: Wer Stundenlöhne unterhalb von 14,60 Euro zahlt, muss diese anheben, und wer Verträge auf einen festen Monatsbetrag ausgelegt hat, sollte die Kalkulation prüfen. Dieser Beitrag zeigt die Berechnung, die neuen Werte im Übergangsbereich und die typischen Fehlerquellen.
📌 Das Wichtigste in Kürze
- •Die Minijob-Grenze 2027 liegt bei 633 Euro monatlich und 7.596 Euro im Kalenderjahr.
- •Der Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro je Stunde.
- •Die Berechnungsformel nach § 8 SGB IV lautet: Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei, aufgerundet.
- •Der Übergangsbereich für Midijobs verschiebt sich 2027 auf 633,01 bis 2.000 Euro.
- •Bei Mindestlohn sind rund 43 Arbeitsstunden pro Monat möglich, also etwa zehn pro Woche.
Verdienstgrenze im Minijob ab Januar 2027
633 €
pro Monat, zuvor 603 Euro im Jahr 2026
So berechnet sich die Minijob-Grenze 2027
Die Minijob-Grenze 2027 ist keine politisch frei gesetzte Zahl, sondern das Ergebnis einer Formel in § 8 SGB IV. Der jeweils geltende Mindestlohn wird mit 130 multipliziert und durch drei geteilt, das Ergebnis auf volle Euro aufgerundet. Hinter der 130 steckt die Annahme einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden. Für 2027 lautet die Rechnung: 14,60 Euro mal 130 geteilt durch drei ergibt 632,67 Euro, aufgerundet also 633 Euro.
Der Mindestlohn als Auslöser der Minijob-Grenze 2027
Der Anstieg auf 14,60 Euro steht bereits verbindlich in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung. Die Bundesregierung hatte die Empfehlung der Mindestlohnkommission am 29. Oktober 2025 beschlossen und damit zwei Stufen festgelegt: 13,90 Euro seit dem 1. Januar 2026 und 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027. Über beide Stufen zusammen entspricht das laut Bundesregierung einer Erhöhung um 13,88 Prozent gegenüber den 12,82 Euro des Jahres 2025. Der Schritt von 2026 auf 2027 beträgt 70 Cent oder rund 5,04 Prozent.
Stundenlohn und zulässige Stundenzahl
Wer zum Mindestlohn arbeitet, kann unter der Minijob-Grenze 2027 rund 43 Stunden pro Monat leisten, ohne die Grenze zu überschreiten. Die Rechnung lautet 632,67 Euro geteilt durch 14,60 Euro und ergibt 43,35 Stunden, was etwa zehn Wochenstunden entspricht. Dieser Umfang bleibt über die Jahre nahezu konstant, weil Verdienstgrenze und Mindestlohn im selben Verhältnis steigen. Anders sieht es bei höheren Stundenlöhnen aus: Bei 20 Euro pro Stunde sind 2027 nur noch rund 31 Stunden monatlich möglich, weil dann der Verdienst und nicht die Arbeitszeit die Grenze setzt.
Die folgende Übersicht zeigt, wie viele Stunden bei verschiedenen Stundenlöhnen monatlich möglich sind, ohne die Minijob-Grenze 2027 von 633 Euro zu überschreiten. Gerundet wird jeweils auf volle Stunden nach unten, da bereits ein angefangener Euro über der Grenze die Versicherungspflicht auslöst.
Jahresbetrachtung statt Monatsblick
Für die Minijob-Grenze 2027 ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt eines Jahres maßgeblich. Ein Weihnachtsgeld oder eine Einmalzahlung zählt mit und kann den Jahreswert über 7.596 Euro heben, obwohl kein einzelner Monat über 633 Euro liegt.
Was die Minijob-Grenze 2027 für Arbeitgeber bedeutet
Arbeitgeber müssen zum Jahreswechsel prüfen, ob geringfügig Beschäftigte die Geringfügigkeitsgrenze voraussichtlich überschreiten und dadurch Versicherungspflicht eintritt. Die höhere Minijob-Grenze 2027 schafft dabei zunächst Spielraum: Wer 2026 mit 603 Euro am Limit lag, kann 2027 bis zu 30 Euro mehr auszahlen, ohne den Status zu verlieren. Umgekehrt kann eine reine Lohnerhöhung ohne Stundenanpassung dazu führen, dass aus einem Minijob unbeabsichtigt ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird.
✅ Checkliste zum Jahreswechsel 2026/2027
Alle Stundenlöhne unter 14,60 Euro anheben
Vereinbarte Monatsstunden gegen 633 Euro rechnen
Einmalzahlungen in die Jahresprognose einrechnen
Midijobs an der unteren Grenze neu bewerten
Arbeitszeitaufzeichnungen lückenlos führen
Gelegentliches Überschreiten bleibt möglich
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze 2027 ist in bis zu zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr zulässig, ohne dass der Minijob-Status entfällt. Der Verdienst darf in diesen Monaten höchstens das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze erreichen, ab 2027 also 1.266 Euro. Als unvorhersehbar gilt etwa die Vertretung einer erkrankten Kollegin, nicht jedoch eine von vornherein geplante Mehrarbeit im Weihnachtsgeschäft. Bei kurzfristigen Beschäftigungen gelten weiterhin eigene Zeitgrenzen; die erweiterten Grenzen von 90 Arbeitstagen oder 15 Wochen im Kalenderjahr betreffen laut AOK ausschließlich die Landwirtschaft.

Midijob 2027: Der Übergangsbereich verschiebt sich mit
Oberhalb der Minijob-Grenze 2027 beginnt bei 633,01 Euro der Übergangsbereich und reicht bis 2.000 Euro. In dieser Zone zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, die mit steigendem Verdienst gleitend auf den regulären Satz ansteigen. Die Obergrenze von 2.000 Euro ist fest und wandert nicht mit dem Mindestlohn mit, sodass sich der Übergangsbereich mit jeder Anhebung geringfügig verkürzt. Anders als im Minijob besteht im Midijob volle Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Minijob-Grenze 2027 und andere Einkommensgrenzen
Neben der Minijob-Grenze 2027 wirken sich weitere Einkommensgrenzen aus, die unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze gelten. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, muss den Verdienst beim Jobcenter angeben; dort gelten eigene Freibeträge für Erwerbseinkommen und seit Juli 2026 verschärfte Mitwirkungspflichten, die der Beitrag zur Bürgergeld-Reform 2026 im Detail behandelt. Auch bei Rentnern, Studierenden und Personen in Elternzeit greifen jeweils eigene Regelungen, etwa zur Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Unabhängig von der Minijob-Grenze 2027 besteht im Minijob grundsätzlich Rentenversicherungspflicht mit einem Eigenanteil des Beschäftigten. Eine Befreiung auf Antrag bleibt möglich, führt aber dazu, dass die Beschäftigungszeit nicht vollwertig für Rentenansprüche zählt. Steuerlich rechnen Arbeitgeber Minijobs in der Regel pauschal ab, alternativ ist die Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen zulässig.
Häufig gestellte Fragen
🎯 Fazit
Die Minijob-Grenze 2027 von 633 Euro ist kein Zufallswert, sondern die rechnerische Folge des Mindestlohns von 14,60 Euro. Für Beschäftigte bleibt der zeitliche Umfang mit rund zehn Wochenstunden praktisch unverändert, während der Verdienst um 30 Euro monatlich steigt. Für Arbeitgeber liegt das eigentliche Risiko nicht in der neuen Zahl, sondern in der Jahresprognose: Einmalzahlungen, Vertretungsstunden und mehrere parallele Beschäftigungen entscheiden darüber, ob der Status erhalten bleibt. Eine Prüfung der Verträge im vierten Quartal 2026 verhindert Nachzahlungen, die bei einer rückwirkend festgestellten Versicherungspflicht schnell vierstellig ausfallen können.
Quellenverzeichnis
Offizielle Quellen
Bundesregierung – Mindestlohn zum 1. Januar gestiegen, Stufen 2026 und 2027
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-steigt-2391010
Minijob-Zentrale – Mindestlohn und Verdienstgrenze im Minijob
https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/arbeitsrechte-im-minijob/mindestlohn
BMAS – Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html
Fachpublikationen
AOK – Änderungen bei Minijobs zum Jahreswechsel
https://www.aok.de/fk/jahreswechsel/aenderungen-bei-minijobs/
AOK – Checkbrief Minijobs mit Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich




