Was ist Lohnsteuer?
Lohnsteuer ist die deutsche Form der Einkommensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Dieses Verfahren erleichtert den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern den Umgang mit ihrer Steuerpflicht, da die Behörde den fälligen Betrag bereits während des Jahres erhält. Die Lohnsteuer gehört zur Einkommensteuer, wird aber als Vorauszahlung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens erhoben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen also nicht warten, bis die Einkommensteuererklärung eingereicht wird, sondern zahlen ihre Steuerpflicht monatlich über die Lohnabrechnung.
Jede Person, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit erzielt, unterliegt der Lohnsteuer. Dazu zählen unbefristete Angestellte genauso wie Personen in befristeten Anstellungsverhältnissen. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, dem Bruttogehalt, der Konfession (Kirchensteuer) und möglichen Kindern sowie einem Freibetrag. Der Freibetrag mindert das zu versteuernde Einkommen und beeinflusst damit die Lohnsteuer. Werden zusätzliche Versicherungen oder Vorsorgeaufwendungen über den Arbeitgeber abgeführt, können sie den Lohnsteuerabzug ebenfalls senken. Ein wesentlicher Aspekt ist, dass die Lohnsteuer bereits einen Teil der Einkommensteuer darstellt; bei der Einkommensteuererklärung wird sie mit der endgültigen Einkommensteuerschuld verrechnet. Eine korrekte Lohnsteuer führt damit oft zu einer Steuererstattung.
Ab wann wird Lohnsteuer fällig?
Die Lohnsteuerpflicht beginnt erst, wenn das Jahreseinkommen den Grundfreibetrag Deutschland übersteigt. Dieser Freibetrag soll das Existenzminimum sichern und wird jährlich angepasst. Für das Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12 096 Euro für Ledige und 24 192 Euro für verheiratete Paare. Wer weniger als diesen Betrag verdient, zahlt keine Lohnsteuer. Ab dem ersten Euro oberhalb des Freibetrags greift der progressive Einkommensteuertarif. Ledige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen also erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 12 096 Euro Lohnsteuer, verheiratete Paare bei 24 192 Euro.
Zur Ermittlung der Lohnsteuer spielt die Steuerklasse eine zentrale Rolle. Sie berücksichtigt familiäre Verhältnisse und Lebenssituationen und sorgt dafür, dass der Lohnsteuerabzug möglichst fair ist. In Steuerklasse I sind ledige Personen ohne Kinder eingestuft. Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende und gewährt einen Entlastungsbetrag. Ehepaare können zwischen Steuerklasse III und V wählen, wobei die Kombination III/V oft gewählt wird, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Steuerklasse IV mit Faktor richtet sich an verheiratete Paare mit ähnlichem Einkommen. Die sechste Steuerklasse wird für Nebenjobs eingesetzt, wenn bereits ein Hauptarbeitsverhältnis besteht. Der Kirchensteuer-pflichtige Anteil wird je nach Religionszugehörigkeit ermittelt und beträgt in den meisten Bundesländern 9 % der Lohnsteuer.
Neben dem Grundfreibetrag gibt es Freibetrag Lohnsteuer für besondere Fälle, die den steuerpflichtigen Teil des Einkommens mindern. Dazu zählen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro, die Werbungskostenpauschale von ebenfalls 1 230 Euro und Sonderausgaben-Pauschbeträge. Wer mehr Werbungskosten geltend machen kann, kann einen persönlichen Freibetrag beantragen. Beim Lohnsteuerabzug werden diese Freibeträge bereits berücksichtigt, was die Lohnsteuer senkt. Eine zielgerichtete Nutzung der Freibeträge kann daher zu einer geringeren Lohnsteuer führen.
Lohnsteuergrenzen 2025 nach Steuerklasse
Für das Jahr 2025 gelten je nach Steuerklasse unterschiedliche Lohnsteuergrenzen 2025. Diese Grenzen definieren das Jahresbruttogehalt, ab dem Lohnsteuer gezahlt werden muss. Eine Person in Steuerklasse I zahlt erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 16 835,99 Euro Lohnsteuer, weil der Arbeitgeberpauschbetrag und der Grundfreibetrag berücksichtigt werden. In Steuerklasse III liegt die Grenze deutlich höher, da hier in der Regel ein Ehepartner mit geringem oder keinem Einkommen besteht. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Lohnsteuergrenzen 2025 (Stand Januar 2025):
| Steuerklasse | Lohnsteuergrenze 2025 (Jahresbrutto) | Besonderheiten |
|---|---|---|
| I | 16 835,99 € | Ledige ohne Kinder; Grundfreibetrag und Arbeitnehmer‑Pauschbetrag berücksichtigt |
| II | 21 859,99 € | Alleinerziehende; berücksichtigt zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
| III | 31 585,99 € | Ehepaare mit deutlich unterschiedlichen Einkommen; der höhere Freibetrag des geringer verdienenden Partners wird übertragen |
| IV | 16 835,99 € | Ehepaare mit ähnlichem Einkommen; Lohnsteuer wird für beide Partner separat berechnet |
| V | 1 618,99 € | Partner der Kombination III/V; hier werden kaum Freibeträge berücksichtigt, sodass die Lohnsteuer sehr schnell anfällt |
| VI | 10,99 € | Gilt für einen zweiten oder weiteren Job; keine Freibeträge berücksichtigt |
Die Lohnsteuergrenze 2025 ist vor allem für Angestellte mit mehreren Einkommen relevant. Wer mehrere Jobs hat, zahlt für den Nebenjob in Steuerklasse VI ab dem ersten Euro eine Lohnsteuer. Deshalb ist es wichtig, die Kombination der Steuerklassen sinnvoll zu wählen. Paare sollten prüfen, ob die Kombination III/V oder IV/IV mit Faktor für sie günstiger ist. Wichtig zu wissen: Die Lohnsteuer wird nur vorläufig erhoben; durch die Einkommensteuerveranlagung können zu viel gezahlte Beträge zurückerstattet werden.
Sonderfälle: Nebenjob, Minijob und Werkstudenten
Ein Nebenjob wird steuerlich anders behandelt als das Hauptarbeitsverhältnis. Für das Nebeneinkommen wird die Steuerklasse VI vergeben, bei der keine Freibeträge gelten. Daher fällt die Lohnsteuer bereits ab sehr geringen Beträgen an. Dennoch gibt es Ausnahmen: Minijobs bis 556 Euro monatlich (2025) sind lohnsteuerfrei. Der Arbeitgeber entrichtet für diese geringfügigen Beschäftigungen Pauschalabgaben für Sozialversicherung und Steuer. Liegt der monatliche Verdienst unter der Minijobgrenze, entsteht somit keine Lohnsteuer. Wird der Betrag überschritten, wird aus dem Minijob ein Midijob oder sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, und es fällt Lohnsteuer an.
Viele Menschen verdienen durch einen Nebenjob zusätzliches Einkommen. Wer regelmäßig mehr verdient, sollte prüfen, ob eine andere Steuerklassenkombination günstiger ist. Zu beachten ist, dass auch nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit gelten und der Einkommensteuer unterliegen, nicht der Lohnsteuer. Bei mehreren Minijobs sind die Verdienste zusammenzurechnen; überschreiten sie gemeinsam 556 Euro pro Monat, sind sie lohnsteuerpflichtig. Zudem erhöht ein Minijob nicht die Lohnsteuer im Hauptjob, solange die Grenze eingehalten wird.
Werkstudenten profitieren vom sogenannten Werkstudentenprivileg. Sie dürfen maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, um den Studentenstatus zu behalten. Werkstudenten zahlen nur dann Lohnsteuer, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahr 2025 sind das 12 096 Euro. Da viele Werkstudentenjobs unter dieser Grenze bleiben, fällt oft keine Lohnsteuer an. Dennoch müssen Studierende, die mehr verdienen oder neben dem Studium viele Stunden arbeiten, ab dem Überschreiten der Grenze Lohnsteuer zahlen. Lohnsteuer wird bei Werkstudenten auch durch eventuelle Freibeträge wie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder den Sonderausgaben-Pauschbetrag reduziert.
Lohnsteuer bei Auszubildenden (Azubis)
Für Auszubildende gilt grundsätzlich Steuerklasse I. Da die Ausbildungsvergütung in der Regel niedriger ist als bei ausgelernten Fachkräften, überschreiten viele Azubis den Grundfreibetrag nicht. Im Jahr 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12 096 Euro, was einem monatlichen Einkommen von etwa 1 008 Euro entspricht. Viele Ausbildungsvergütungen liegen darunter. Deshalb zahlen Azubis in ihrem ersten Jahr häufig keine Lohnsteuer. Allerdings sind sie sozialversicherungspflichtig: Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden vom Bruttolohn abgezogen.
Steigt das Ausbildungsentgelt während der Ausbildung an, kann es passieren, dass der Freibetrag überschritten wird und Lohnsteuer anfällt. In diesem Fall wird der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen. Eine Besonderheit ist, dass Azubis Anspruch auf den Kinderfreibetrag der Eltern haben, sofern sie noch kindergeldberechtigt sind. Dies kann die Lohnsteuer indirekt beeinflussen, weil der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird. Azubis können außerdem Werbungskosten für Berufsschule oder Fachliteratur geltend machen. Lohnsteuer, die während der Ausbildung gezahlt wurde, wird häufig im Rahmen der Einkommensteuererklärung teilweise erstattet, da die Werbungskostenpauschale und andere Freibeträge nachträglich berücksichtigt werden.
Lohnsteuer in der Selbstständigkeit
Selbstständige zahlen keine Lohnsteuer auf ihre eigenen Einkünfte, da die Lohnsteuer ausschließlich für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit vorgesehen ist. Selbstständige unterliegen der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer sowie der Körperschaftsteuer, wenn sie eine Kapitalgesellschaft führen. Die Einkommensteuer wird erst erhoben, wenn der zu versteuernde Gewinn den Grundfreibetrag überschreitet. Für 2025 entspricht der Gewinnfreibetrag ebenfalls 12 096 Euro. Der Steuersatz beginnt bei 14 Prozent und steigt progressiv bis 45 Prozent für sehr hohe Einkommen.
Allerdings können Selbstständige als Arbeitgeber zur Abführung von Lohnsteuer verpflichtet sein. Wenn sie Angestellte beschäftigen, müssen sie die Lohnsteuer für diese Mitarbeitenden berechnen und abführen. Dabei gelten dieselben Lohnsteuerklassen, Grundfreibeträge und Grenzen wie bei anderen Arbeitgebern. Selbstständige sollten daher ihre Lohnabrechnung sorgfältig organisieren oder eine Lohnbuchhaltung beauftragen, um Abzüge korrekt zu berechnen und Fristen einzuhalten. Versäumen sie die korrekte Lohnsteueranmeldung, können Säumniszuschläge und Nachzahlungen anfallen. Es liegt daher auch im Interesse von Selbstständigen, die Lohnsteuerregeln zu kennen.

Freibeträge optimal nutzen und Steuern sparen
Wer Lohnsteuer zahlt, sollte die verschiedenen Freibeträge und Pauschalen nutzen, um den Abzug so gering wie möglich zu halten. Neben dem Grundfreibetrag stehen mehrere Pauschbeträge zur Verfügung, die automatisch berücksichtigt werden oder auf Antrag gewährt werden.
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Er beträgt 1 230 Euro pro Jahr. Wenn Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, Fortbildungskosten) diesen Betrag überschreiten, können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden.
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: Pauschal werden 36 Euro (Alleinstehende) bzw. 72 Euro (Verheiratete) im Jahr berücksichtigt; höhere Ausgaben für Vorsorgeaufwendungen oder Versicherungen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
- Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag beträgt 6 672 Euro (3 336 Euro je Elternteil) im Jahr 2025. Er mindert das zu versteuernde Einkommen und entlastet Familien. Kindergeld wird gegen den Kinderfreibetrag angerechnet; je nach Einkommen kann der Freibetrag vorteilhafter sein.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende erhalten einen Freibetrag von 4 260 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Dieser Betrag wird in Steuerklasse II berücksichtigt und senkt die Lohnsteuer.
- Behinderten-Pauschbetrag: Menschen mit Behinderung können je nach Grad der Behinderung einen Pauschbetrag geltend machen. Dieser reicht von 384 Euro bis 2 840 Euro pro Jahr.
Infobox: Tipp zur Steueroptimierung
Hinweis: Beantragen Sie individuelle Freibeträge bei Ihrem Finanzamt, wenn Ihre Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen den Pauschbetrag überschreiten. Diese individuellen Freibeträge werden als Lohnsteuerfreibetrag auf Ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte hinterlegt und senken die monatliche Lohnsteuer sofort. So steht Ihnen während des Jahres mehr Netto zur Verfügung. Prüfen Sie auch, ob Sie von der Kombination der Steuerklassen profitieren können, wenn Sie verheiratet sind.
Die Berücksichtigung aller Pauschalen und Freibeträge kann die monatliche Lohnsteuer erheblich reduzieren. Es lohnt sich, regelmäßig Lohn- und Einkommensteuerrechner zu nutzen oder eine Beratung in Anspruch zu nehmen, um die optimale Steuerlast zu bestimmen.
FAQs
Ab wann zahlt man Lohnsteuer in Deutschland?
Lohnsteuer fällt erst an, wenn das jährliche Einkommen den Grundfreibetrag Deutschland übersteigt. Für das Jahr 2025 liegt dieser Betrag für Ledige bei 12 096 Euro. Unterhalb dieser Grenze zahlt man keine Lohnsteuer. Erst das Einkommen oberhalb des Freibetrags wird nach dem progressiven Einkommensteuertarif besteuert. Verheiratete Paare können den doppelten Grundfreibetrag nutzen. Bei der monatlichen Abrechnung wird der Grundfreibetrag anteilig berücksichtigt, sodass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht unberechtigt Lohnsteuer zahlen. Für Einkommen in Steuerklasse VI (z. B. bei Nebenjobs) sind keine Freibeträge hinterlegt; deshalb fällt die Lohnsteuer dort bereits ab dem ersten Euro an.
Was ist der Unterschied zwischen Grundfreibetrag und Lohnsteuergrenze 2025?
Der Grundfreibetrag ist der Teil des Jahreseinkommens, der steuerfrei bleibt und sich aus verfassungsgemäßen Gründen am Existenzminimum orientiert. Die Lohnsteuergrenze 2025 berücksichtigt zusätzlich weitere Pauschbeträge wie den Arbeitnehmer‑Pauschbetrag und ggf. den Entlastungsbetrag. Daher liegt die Lohnsteuergrenze je nach Steuerklasse deutlich über dem reinen Grundfreibetrag. In Steuerklasse I fällt Lohnsteuer erst oberhalb von 16 835,99 Euro Jahresbrutto an, in Klasse III sogar erst bei 31 585,99 Euro. Die Lohnsteuergrenze ist somit praktischer für die Personalabrechnung, weil sie alle standardmäßigen Freibeträge einbezieht.
Zahlt man Lohnsteuer bei einem Minijob oder Nebenjob?
Ein Minijob bis 556 Euro monatlich ist lohnsteuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalsteuer, und es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer an. Wer jedoch einen Minijob und ein sozialversicherungspflichtiges Hauptarbeitsverhältnis hat, sollte beachten, dass bei Überschreiten der Minijobgrenze Lohnsteuer anfällt. Für Nebenjobs, bei denen monatlich mehr als 556 Euro verdient wird, gilt Steuerklasse VI. Hier gibt es keine Freibeträge; die Lohnsteuer wird ab dem ersten Euro abgezogen. Deshalb lohnt sich ein Vergleich, ob die Kombination der Steuerklassen im Hauptjob angepasst werden kann, um im Nebenjob weniger Abzüge zu haben.
Wie wird die Lohnsteuer bei Werkstudenten berechnet?
Werkstudenten sind in der Regel von vielen Sozialversicherungsbeiträgen befreit, doch sie unterliegen der Lohnsteuer, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Im Jahr 2025 liegt dieser bei 12 096 Euro. Da Werkstudenten maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten dürfen und der Stundenlohn meist im Studentenrahmen liegt, bleiben viele unter dieser Grenze. Wird sie überschritten, wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse I oder II berechnet. Die Freibeträge wie der Arbeitnehmer‑Pauschbetrag und der Sonderausgaben‑Pauschbetrag reduzieren den steuerpflichtigen Betrag. Lohnsteuer wird somit nur auf den Anteil gezahlt, der über den Freibeträgen liegt.
Müssen Selbstständige Lohnsteuer zahlen?
Selbstständige zahlen keine Lohnsteuer auf ihre eigenen Einkünfte, weil diese Steuerform ausschließlich für Angestellte vorgesehen ist. Selbstständige unterliegen der Einkommensteuer, die ab einem zu versteuernden Gewinn über dem Grundfreibetrag fällig wird, sowie weiteren Steuern wie Umsatzsteuer und ggf. Gewerbesteuer. Wer selbstständig ist und gleichzeitig als Arbeitgeber auftritt, muss die Lohnsteuer für seine Angestellten abführen. Es ist wichtig, die monatlichen Lohnsteueranmeldungen fristgerecht einzureichen, um Nachzahlungen und Zuschläge zu vermeiden. Für die persönlichen Einkünfte der Selbstständigen gelten die gleichen Freibeträge wie für Angestellte; nur die Erhebung erfolgt über Vorauszahlungen und die Einkommensteuererklärung.




