Lohnsteuer Freibeträge Illustration mit Grundfreibetrag, Steuerformular und Euro‑Symbol.

Lohnsteuer Freibeträge 2026: Alle Grenzen im Überblick

Lohnsteuer Freibeträge bestimmen, ab welchem Einkommen Arbeitnehmer in Deutschland tatsächlich Steuern zahlen. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro für Ledige und 24.696 Euro für Verheiratete – eine Erhöhung um 252 Euro gegenüber dem Vorjahr. Erst ab dem ersten Euro oberhalb dieser Grenze greift der progressive Einkommensteuertarif mit einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent. Durch weitere Pauschbeträge wie den Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro) verschiebt sich die tatsächliche Lohnsteuergrenze je nach Steuerklasse noch deutlich nach oben.

Neben dem höheren Grundfreibetrag bringt das Jahr 2026 weitere steuerliche Änderungen: Die Pendlerpauschale steigt auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Kilometer, die Minijob-Grenze erhöht sich auf 603 Euro monatlich und der Kinderfreibetrag wächst auf insgesamt 9.756 Euro. Dieser Artikel erklärt alle relevanten Lohnsteuer Freibeträge, Grenzen nach Steuerklasse sowie Sonderfälle für Minijobs, Werkstudenten und Auszubildende – mit konkreten Zahlen, Tabellen und Optimierungstipps (Stand: März 2026).

📌 Lohnsteuer Freibeträge 2026 – Das Wichtigste in Kürze

  • Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 Euro (Ledige) bzw. 24.696 Euro (Verheiratete) – ein Plus von 252 Euro gegenüber 2025.
  • In Steuerklasse I beginnt die Lohnsteuerpflicht bei circa 17.088 Euro Jahresbrutto, in Steuerklasse III erst bei rund 32.196 Euro.
  • Die Minijob-Grenze liegt seit Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat – gekoppelt an den neuen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde.
  • Die Pendlerpauschale steigt auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer – das kann bis zu 352 Euro Ersparnis pro Jahr bringen.
  • Durch gezielte Nutzung aller Freibeträge und Pauschalen lässt sich die monatliche Lohnsteuerbelastung spürbar senken.

GRUNDFREIBETRAG 2026 (LEDIGE)

12.348 €

+252 Euro gegenüber 2025 · Stand: Januar 2026

Was ist Lohnsteuer und wie funktioniert sie?

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber monatlich direkt vom Bruttogehalt einbehält und an das Finanzamt abführt. Jede Person mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit – also Angestellte, Beamte und Auszubildende – unterliegt diesem sogenannten Lohnsteuerabzugsverfahren. Die endgültige Steuerschuld wird erst bei der Einkommensteuerveranlagung ermittelt, weshalb die Lohnsteuer häufig als Vorauszahlung betrachtet wird.

Die Höhe der monatlichen Lohnsteuer richtet sich nach mehreren Faktoren: der Steuerklasse, dem Bruttogehalt, der Konfession (Kirchensteuerpflicht), der Anzahl der Kinder und den individuell eingetragenen Lohnsteuer Freibeträgen. Im Rahmen der jährlichen Steuererklärung wird die bereits gezahlte Lohnsteuer mit der tatsächlichen Einkommensteuerschuld verrechnet – zu viel gezahlte Beträge werden erstattet. Laut Statistischem Bundesamt (2025) erhalten rund 88 Prozent aller Steuererklärungspflichtigen eine Rückerstattung, im Schnitt etwa 1.095 Euro.

Lohnsteuer Freibeträge 2026 im Überblick

Der Grundfreibetrag sichert das steuerfreie Existenzminimum und stellt den wichtigsten aller Lohnsteuer Freibeträge dar. Zum 1. Januar 2026 ist er auf 12.348 Euro gestiegen – eine Anhebung um 252 Euro gegenüber den 12.096 Euro im Jahr 2025. Für zusammenveranlagte Ehepaare verdoppelt sich der Betrag auf 24.696 Euro. Einkommen bis zu dieser Höhe bleibt vollständig steuerfrei, laut Bundesfinanzministerium (2026).

Wichtige Lohnsteuer Freibeträge und Pauschalen 2026

Neben dem Grundfreibetrag reduzieren weitere Freibeträge und Pauschalen das zu versteuernde Einkommen. Der Arbeitnehmerpauschbetrag (auch Werbungskostenpauschale genannt) beträgt 1.230 Euro und wird automatisch vom Finanzamt berücksichtigt – ohne Einzelnachweise. Erst wenn die tatsächlichen Werbungskosten diesen Betrag übersteigen, lohnt sich eine detaillierte Aufstellung in der Steuererklärung.

Freibetrag / Pauschale Betrag 2026 Veränderung zu 2025 Anwendung
Grundfreibetrag (Ledige) 12.348 € +252 € Automatisch, Steuerklasse I–IV
Grundfreibetrag (Verheiratete) 24.696 € +504 € Zusammenveranlagung
Arbeitnehmerpauschbetrag 1.230 € ±0 € Automatisch, ohne Nachweis
Sonderausgabenpauschbetrag 36 € / 72 € ±0 € Automatisch, Ledige / Verheiratete
Kinderfreibetrag (gesamt) 9.756 € +156 € Pro Kind, inkl. BEA-Freibetrag
Entlastungsbetrag Alleinerziehende 4.260 € + 240 € ±0 € Steuerklasse II, je weiteres Kind +240 €
Pendlerpauschale 0,38 € / km +0,08 € (1.–20. km) Ab dem 1. Kilometer, einheitlich

📖

Definition: Lohnsteuer Freibetrag

Ein Lohnsteuer Freibetrag ist ein Betrag, der das zu versteuernde Einkommen mindert und damit die Steuerlast senkt. Der wichtigste Freibetrag ist der Grundfreibetrag, der das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum steuerfrei stellt. Weitere Freibeträge (z. B. Kinderfreibetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) berücksichtigen individuelle Lebensumstände. Pauschbeträge wie der Arbeitnehmerpauschbetrag wirken technisch ähnlich, gelten aber pauschal ohne Einzelnachweis.

Lohnsteuergrenzen 2026 nach Steuerklasse

Die Lohnsteuergrenze gibt an, ab welchem Jahresbruttoeinkommen tatsächlich Lohnsteuer anfällt. Sie liegt stets über dem reinen Grundfreibetrag, da bei der monatlichen Lohnabrechnung automatisch der Arbeitnehmerpauschbetrag, der Sonderausgabenpauschbetrag und – je nach Steuerklasse – weitere Lohnsteuer Freibeträge berücksichtigt werden.

Lohnsteuer Freibeträge und Grenzen nach Steuerklasse

Steuerklasse Lohnsteuergrenze 2026 (ca.) Personengruppe Besonderheiten
I ~17.088 € Ledige ohne Kinder Grundfreibetrag + Pauschbeträge
II ~22.112 € Alleinerziehende Zusätzlich Entlastungsbetrag 4.260 €
III ~32.196 € Verheiratete (Alleinverdiener) Doppelter Grundfreibetrag übertragen
IV ~17.088 € Verheiratete (ähnliches Einkommen) Lohnsteuer für beide separat berechnet
V ~1.620 € Partner bei Kombi III/V Kaum Freibeträge, schnell lohnsteuerpflichtig
VI ab dem 1. Euro Zweit-/Nebenjob Keine Freibeträge berücksichtigt

Die Steuerklasse beeinflusst nicht die endgültige Steuerschuld, sondern die Höhe der monatlichen Vorauszahlung. Bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung wird die tatsächliche Steuerlast anhand des Gesamteinkommens berechnet. Zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet, zu wenig gezahlte muss nachgezahlt werden. Die Wahl der Steuerklassenkombination bei Ehepaaren (III/V oder IV/IV mit Faktor) beeinflusst daher primär die monatliche Liquidität.

14 %

Eingangssteuersatz

42 %

Spitzensteuersatz

45 %

Reichensteuer

6

Steuerklassen

Einkommensteuertarif 2026: Progressionsstufen im Detail

Der Einkommensteuertarif in Deutschland ist progressiv aufgebaut: Mit steigendem zu versteuerndem Einkommen erhöht sich der Steuersatz stufenweise. Im Jahr 2026 beginnt die Besteuerung bei 14 Prozent und steigt bis maximal 45 Prozent (Reichensteuer). Durch die Anpassung der Tarifeckwerte zum 1. Januar 2026 wurde die sogenannte kalte Progression teilweise ausgeglichen.

Steuertarif-Stufen 2026 (Ledige)

Zu versteuerndes Einkommen Steuersatz Bezeichnung
0 – 12.348 € 0 % Grundfreibetrag (steuerfrei)
12.349 – 17.799 € 14 % – 23,97 % Untere Progressionszone
17.800 – 69.878 € 23,97 % – 42 % Obere Progressionszone
69.879 – 277.825 € 42 % Spitzensteuersatz (Proportionalzone)
ab 277.826 € 45 % Reichensteuer

Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags und die Anpassung der Tarifeckwerte profitiert jeder Steuerpflichtige im Jahr 2026 von einer leichten Entlastung. Laut Bundesfinanzministerium beträgt die Ersparnis für einen Single in Steuerklasse I mit 40.000 Euro Bruttojahresgehalt rund 168 Euro pro Jahr an Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei einem verheirateten Alleinverdiener mit zwei Kindern und 60.000 Euro Brutto liegt die Entlastung bei circa 266 Euro jährlich.

Lohnsteuer Freibeträge beantragen mit Formular, Kalender und Steuervorteil.

Sonderfälle: Minijob, Nebenjob und Werkstudenten

Minijob-Grenze 2026: 603 Euro monatlich

Die Minijob-Grenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat (zuvor 556 Euro). Die Anhebung resultiert aus der dynamischen Kopplung an den gesetzlichen Mindestlohn, der auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist, laut Bundesregierung (2026). Bei Einhaltung der Grenze bleibt der Minijob lohnsteuerfrei – der Arbeitgeber führt eine Pauschale von 2 Prozent ab.

Ein gelegentliches Überschreiten der Minijob-Grenze ist in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres zulässig, sofern es unvorhersehbar war. Die Jahresobergrenze liegt regulär bei 7.236 Euro (12 × 603 Euro). Wird die Grenze regelmäßig überschritten, entsteht ein Midijob-Verhältnis mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen bei Einkommen zwischen 603,01 und 2.000 Euro monatlich.

Nebenjob in Steuerklasse VI

Für Nebeneinkünfte aus einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis greift die Steuerklasse VI. In dieser Steuerklasse sind keine Lohnsteuer Freibeträge hinterlegt, weshalb ab dem ersten Euro Lohnsteuer anfällt. Eine Ausnahme bildet der erste Minijob neben dem Hauptjob: Dieser bleibt bis zur Grenze von 603 Euro lohnsteuerfrei und erhöht nicht die Lohnsteuer im Hauptarbeitsverhältnis. Erst ein zweiter Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und kann zur Sozialversicherungspflicht führen.

Lohnsteuer Freibeträge bei Werkstudenten

Werkstudenten unterliegen der Lohnsteuer wie andere Arbeitnehmer – mit dem Vorteil des Werkstudentenprivilegs, das sie von den meisten Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Voraussetzung ist eine maximale Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit. Bei dem neuen Mindestlohn von 13,90 Euro und 20 Stunden pro Woche ergibt sich ein rechnerisches Jahresbrutto von rund 14.456 Euro – knapp über dem Grundfreibetrag. Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags von 1.230 Euro und des Sonderausgabenpauschbetrags (36 Euro) bleibt die tatsächliche Lohnsteuerbelastung für viele Werkstudenten gering.

💡

Tipp für Werkstudenten

Werkstudenten, die im Laufe des Jahres nur wenige Monate arbeiten, sollten eine Einkommensteuererklärung abgeben. Da der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro als Jahresbetrag gilt, aber bei der monatlichen Lohnabrechnung nur anteilig berücksichtigt wird, ergibt sich bei unterjähriger Beschäftigung in der Regel eine Steuererstattung.

Lohnsteuer bei Auszubildenden 2026

Auszubildende werden in der Regel in Steuerklasse I eingestuft und profitieren vom gleichen Grundfreibetrag wie alle Arbeitnehmer. Die Mindestausbildungsvergütung beträgt laut Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im ersten Lehrjahr 724 Euro monatlich (8.688 Euro pro Jahr), im zweiten 854 Euro (10.248 Euro), im dritten 977 Euro (11.724 Euro) und im vierten 1.014 Euro (12.168 Euro). Alle diese Werte liegen unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro – die Mehrheit der Auszubildenden zahlt daher keine Lohnsteuer.

Bei höheren tariflichen Vergütungen kann der Grundfreibetrag jedoch überschritten werden. In handwerklichen und industriellen Berufen liegt die Vergütung im dritten Lehrjahr häufig bei 1.100 bis 1.300 Euro monatlich (13.200 bis 15.600 Euro pro Jahr). In solchen Fällen fällt Lohnsteuer an, die sich durch den Arbeitnehmerpauschbetrag und gegebenenfalls weitere Werbungskosten (Fahrtkosten zur Berufsschule, Fachliteratur, Arbeitsmittel) reduzieren lässt. Wichtig: Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen für Auszubildende ab dem ersten Euro an – unabhängig von der Lohnsteuerpflicht.

Selbstständige und die Lohnsteuer

Selbstständige zahlen grundsätzlich keine Lohnsteuer auf ihre eigenen Einkünfte, da das Lohnsteuerabzugsverfahren ausschließlich für nichtselbstständige Arbeit vorgesehen ist. Stattdessen unterliegen Selbstständige der Einkommensteuer, die über vierteljährliche Vorauszahlungen und die jährliche Steuererklärung erhoben wird. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro gilt gleichermaßen – erst ab dem darüberliegenden zu versteuernden Gewinn fällt Einkommensteuer an.

Beschäftigen Selbstständige Mitarbeiter, sind sie als Arbeitgeber zur ordnungsgemäßen Lohnsteuerabführung verpflichtet. Die monatliche Lohnsteueranmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt eingehen. Bei verspäteter Abgabe drohen Säumniszuschläge von 1 Prozent pro angefangenem Monat auf die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer. Alle gängigen Lohnsteuer Freibeträge – Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschbetrag, Kinderfreibeträge – gelten für die Angestellten eines Selbstständigen ebenso wie in jedem anderen Beschäftigungsverhältnis.

Steuerliche Neuerungen 2026: Was sich ändert

Das Steueränderungsgesetz 2025, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist, bringt neben dem erhöhten Grundfreibetrag mehrere relevante Änderungen für die Lohnsteuerberechnung. Die wichtigste Neuerung betrifft die Pendlerpauschale: Erstmals gilt der Satz von 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer – nicht mehr erst ab dem 21. Kilometer. Bei einem täglichen Arbeitsweg von 20 Kilometern und 220 Arbeitstagen ergibt sich eine absetzbare Summe von 1.672 Euro, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro deutlich übersteigt.

📋 Steuerliche Neuerungen 2026 im Zeitstrahl

01.01.2026

Grundfreibetrag und Tarif

Grundfreibetrag steigt auf 12.348 €, Spitzensteuersatz ab 69.879 €, Soli-Freigrenze auf 20.350 €

01.01.2026

Pendlerpauschale und Mindestlohn

38 Cent ab km 1, Mindestlohn 13,90 €/h, Minijob-Grenze 603 €, Kindergeld 259 €

01.01.2026

Gewerkschaftsbeiträge und Digitalisierung

Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Pauschbetrag absetzbar, digitale Übermittlung PKV-Beiträge an Arbeitgeber

01.01.2027

Ausblick 2027

Mindestlohn steigt auf 14,60 €/h, Minijob-Grenze auf 633 €, weitere Grundfreibetrag-Erhöhung erwartet

Eine weitere praxisrelevante Neuerung: Ab 2026 können Gewerkschaftsbeiträge erstmals zusätzlich zum Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zuvor wirkten sich diese Beiträge steuerlich nur aus, wenn die gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag überstiegen. Laut Lohnsteuer kompakt (2026) profitieren davon vor allem Arbeitnehmer mit geringen sonstigen Werbungskosten.

Lohnsteuer Freibeträge optimal nutzen: Strategien zur Steueroptimierung

Die gezielte Nutzung aller verfügbaren Lohnsteuer Freibeträge und Pauschalen kann die monatliche Nettoliquidität spürbar verbessern. Der erste Schritt besteht darin, einen individuellen Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt zu beantragen, wenn hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Dieser Freibetrag wird auf den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) hinterlegt und senkt die monatliche Lohnsteuer sofort.

Fünf Hebel zur Lohnsteueroptimierung

1. Pendlerpauschale voll ausschöpfen: Mit der Erhöhung auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer überschreiten bereits Arbeitnehmer mit einem einfachen Arbeitsweg von 15 Kilometern und 220 Arbeitstagen den Arbeitnehmerpauschbetrag (15 km × 0,38 € × 220 Tage = 1.254 Euro). Das bedeutet: Eine Steuererklärung lohnt sich erstmals auch für Kurzstreckenpendler.

2. Steuerklassenwahl für Ehepaare optimieren: Die Kombination III/V eignet sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere – sie maximiert das monatliche Nettogehalt des besserverdienenden Partners. Die Kombination IV/IV mit Faktor vermeidet hingegen Nachzahlungen und verteilt die Steuerlast gleichmäßiger. Ein Wechsel der Steuerklasse ist einmal pro Kalenderjahr möglich.

3. Kinderfreibetrag vs. Kindergeld prüfen: Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch. Der Kinderfreibetrag von insgesamt 9.756 Euro pro Kind (2026) lohnt sich steuerlich ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 75.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Bei niedrigeren Einkommen ist das Kindergeld von 259 Euro monatlich (3.108 Euro pro Jahr) vorteilhafter.

4. Individuelle Freibeträge beantragen: Arbeitnehmer mit absehbar hohen Werbungskosten, Unterhaltszahlungen oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Behinderungspauschbetrag, doppelte Haushaltsführung) können beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Voraussetzung: Die Aufwendungen müssen die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigen. Der Freibetrag senkt die monatliche Lohnsteuer direkt.

5. Steuererklärung konsequent abgeben: Die durchschnittliche Steuererstattung beträgt laut Statistischem Bundesamt rund 1.095 Euro. Wer keine Pflichtveranlagung hat, kann die Erklärung freiwillig innerhalb von vier Jahren nachreichen. Für das Steuerjahr 2025 ist die Abgabefrist der 31. Juli 2026, bei steuerlicher Beratung der 28. Februar 2027.

Steuerklasse III/V

Unterschiedliche Einkommen

  • +Höheres Nettogehalt monatlich
  • +Ideal bei Alleinverdienern
  • +Höheres Eltern-/Krankengeld
  • +Grenze erst bei ~32.196 € (III)

⚠️ Steuerklasse IV/IV

Ähnliche Einkommen

  • Geringeres Nettogehalt monatlich
  • Niedrigere Grenze (~17.088 €)
  • +Keine Nachzahlungen zu erwarten
  • +Faktor-Option teilt Last gerecht

⚠️

Achtung: Steuerklasse III/V erfordert Steuererklärung

Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Da die Lohnsteuer in Steuerklasse V sehr hoch und in III sehr niedrig angesetzt wird, kann es bei der Veranlagung zu erheblichen Nachzahlungen kommen – insbesondere wenn beide Partner in ähnlicher Höhe verdienen. Die Kombination IV/IV mit Faktorverfahren vermeidet dieses Risiko und verteilt die Steuerlast monatsgenau.

🎯 Fazit

Die Lohnsteuer Freibeträge 2026 bringen spürbare Entlastungen für Arbeitnehmer in Deutschland. Durch den erhöhten Grundfreibetrag von 12.348 Euro, die auf 38 Cent angehobene Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer und die höhere Minijob-Grenze von 603 Euro ergeben sich für die Mehrheit der Beschäftigten niedrigere Steuerabzüge. Die Steueroptimierung beginnt bei der richtigen Wahl der Steuerklasse und setzt sich über individuelle Freibetragsanträge bis hin zur konsequenten Abgabe der Steuererklärung fort. Wer alle verfügbaren Pauschalen und Freibeträge kennt und nutzt, kann über das Jahr hinweg mehrere hundert Euro an Lohnsteuer einsparen. Ein regelmäßiger Abgleich mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des BMF hilft, die optimale Strategie zu finden.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann zahlt man Lohnsteuer in Deutschland 2026?
Lohnsteuer fällt 2026 erst an, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro (Ledige) bzw. 24.696 Euro (Verheiratete) übersteigt. Durch zusätzliche Pauschbeträge wie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro liegt die tatsächliche Lohnsteuergrenze in Steuerklasse I bei rund 17.088 Euro Jahresbrutto. Ab dem ersten Euro oberhalb des Grundfreibetrags greift der progressive Einkommensteuertarif mit einem Eingangssteuersatz von 14 Prozent. In Steuerklasse VI (Nebenjob) fällt Lohnsteuer dagegen bereits ab dem ersten Euro an, da keine Freibeträge berücksichtigt werden.
Welche Lohnsteuer Freibeträge gelten 2026?
Die wichtigsten Lohnsteuer Freibeträge 2026 umfassen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro, den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro und den Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro (Ledige). Familien profitieren vom Kinderfreibetrag von insgesamt 9.756 Euro pro Kind (inkl. BEA-Freibetrag) und dem Kindergeld von 259 Euro monatlich. Alleinerziehende erhalten einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Diese Freibeträge werden automatisch oder auf Antrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Was ist der Unterschied zwischen Grundfreibetrag und Lohnsteuergrenze?
Der Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro) sichert das steuerfreie Existenzminimum und gilt für alle Steuerpflichtigen gleichermaßen. Die Lohnsteuergrenze liegt höher, da sie zusätzliche Pauschbeträge wie den Arbeitnehmerpauschbetrag (1.230 Euro) und den Sonderausgabenpauschbetrag (36 Euro) berücksichtigt. In Steuerklasse I beginnt die Lohnsteuerpflicht daher erst bei rund 17.088 Euro Jahresbrutto. In Steuerklasse III, die den doppelten Grundfreibetrag berücksichtigt, liegt die Grenze bei circa 32.196 Euro. Die Lohnsteuergrenze ist die praxisrelevante Kenngröße für die monatliche Lohnabrechnung.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Minijob-Grenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro pro Monat, was 7.236 Euro pro Jahr entspricht. Die Erhöhung von zuvor 556 Euro resultiert aus der dynamischen Kopplung an den gestiegenen Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Minijobs bis zu dieser Grenze bleiben lohnsteuerfrei – der Arbeitgeber führt eine Pauschsteuer von 2 Prozent ab. Bei regelmäßigem Überschreiten der Grenze entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ab 2027 steigt die Grenze voraussichtlich auf 633 Euro mit dem nächsten Mindestlohnanstieg auf 14,60 Euro.
Zahlen Werkstudenten 2026 Lohnsteuer?
Werkstudenten zahlen 2026 nur dann Lohnsteuer, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen den Grundfreibetrag von 12.348 Euro übersteigt. Bei einer maximalen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche und dem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt sich ein rechnerisches Jahresbrutto von rund 14.456 Euro. Nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags und des Sonderausgabenpauschbetrags fällt die tatsächliche Lohnsteuer gering aus. Das Werkstudentenprivileg befreit zudem von den meisten Sozialversicherungsbeiträgen – nur der Rentenversicherungsbeitrag ist verpflichtend.
Welche Änderungen bei der Pendlerpauschale gelten 2026?
Die Pendlerpauschale wurde zum 1. Januar 2026 auf einheitlich 38 Cent pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Zuvor galten nur 30 Cent für die ersten 20 Kilometer. Laut Bundesfinanzministerium ergibt sich bei einem 20-Kilometer-Arbeitsweg eine Entlastung von 352 Euro pro Jahr. Die Pauschale zählt als Werbungskosten und wirkt sich steuerlich aus, sobald der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro überschritten wird. Bereits bei einem einfachen Arbeitsweg von 15 Kilometern und 220 Arbeitstagen liegt die Pendlerpauschale bei 1.254 Euro – und damit über dem Pauschbetrag.
Müssen Auszubildende 2026 Lohnsteuer zahlen?
Die Mehrzahl der Auszubildenden zahlt 2026 keine Lohnsteuer. Die Mindestausbildungsvergütung beträgt im ersten Lehrjahr 724 Euro (8.688 Euro pro Jahr) und liegt damit deutlich unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Auch im dritten Lehrjahr (977 Euro monatlich, 11.724 Euro pro Jahr) bleibt die Vergütung knapp steuerfrei. Erst bei höheren tariflichen Vergütungen über rund 1.030 Euro monatlich kann Lohnsteuer anfallen. Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind allerdings ab dem ersten Euro fällig.

Quellenverzeichnis

Arbeitgeber & Sozialversicherung

AOK Arbeitgeberservice – Minijobs 2026

https://www.aok.de/fk/jahreswechsel/aenderungen-bei-minijobs/